Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Gesetze | UmwRG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 753), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I Seite 2069) geändert worden ist.

Die europäische Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 setzt das internationale Aarhus-Übereinkommen im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme um. Damit ist die Einführung eines erweiterten Gerichtszugangs, insbesondere für Umweltverbände, bei allen Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach den Richtlinien der Europäischen Union zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 96/61/EG) und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie 85/337/EWG) vorgesehen.

Die Bundesregierung hat die europäische Richtlinie durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt. Beide Rechtsvorschriften sind am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten. Seitdem wurde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mehrfach geändert. Die letzte umfassende Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298).

Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Aktualisierungsdatum: 01.06.2017
https://www.bmuv.de/GE83

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