Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG

Richtlinien | RL 2003/4/EG

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Am 14.Februar 2003 trat die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates in Kraft. Mit der neuen Umweltinformationsrichtlinie hat die EU die erste und zum Teil die dritte Säule der Aarhus-Konvention umgesetzt. Die Richtlinie sieht erhebliche Verbesserungen des Zugangs zu Umweltinformationen vor.

Gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 90/313/EWG wurde der Begriff der Umweltinformationen erheblich erweitert. Danach fallen nun beispielsweise auch der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette unter den Begriff der Umweltinformation, soweit diese durch den Zustand der Umwelt, Umweltfaktoren oder Maßnahmen, die auf die Umwelt einwirken, betroffen werden können.

Nach der neuen Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG sind nunmehr alle Behörden verpflichtet, Umweltinformationen herauszugeben. Die Beschränkung auf Behörden, die Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen, wurde aufgehoben. Darüber hinaus sind aber in verstärktem Umfang auch private Stellen unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe verpflichtet. Eine solche Verpflichtung besteht, sofern die private Stelle unter der Kontrolle einer Behörde steht und öffentliche Aufgaben mit Umweltbezug wahrnimmt.

Darüber hinaus wurden die Fristen, innerhalb derer die Behörden Anfragen auf Herausgabe von Umweltinformationen zu beantworten haben, von zwei Monaten auf grundsätzlich ein Monat verkürzt. Die Ausnahmegründe wurden begrenzt und mit einem generellen Abwägungsgebot versehen. Schließlich wurden die Behörden verpflichtet, die für ihre Aufgaben relevanten und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sowie aktiv und systematisch zu verbreiten.

Die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 14. Februar 2005 in nationales Recht umzusetzen waren, und damit zugleich auch die erste Säule der Aarhus-Konvention betreffend den Informationszugang wurden für die Bundesbehörden und die weiteren informationspflichtigen Stellen des Bundes durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 umgesetzt.

Aktualisierungsdatum: 01.02.2012

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE27

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