Verordnung (EG) Nummer 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

Abfallbezogene Regelungen

Verordnungen | VO (EG) Nr. 850/2004

Persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants – POP) sind Gegenstand von zwei internationalen Übereinkommen, dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und dem POP-Protokoll zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE).Diese werden durch die Verordnung (EG) Nummer 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) in europäisches Recht umgesetzt. Die Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Neben Regelungen, die das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von POP verbieten, enthält die EU-POP-Verordnung auch Vorgaben für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen.

Danach sind Abfälle, die aus in Anhang IV der EU-POP-Verordnung aufgeführten Stoffe bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, grundsätzlich so zu beseitigen oder zu verwerten, dass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. In Teil I von Anhang V sind die hierfür zugelassenen Beseitigungs- und Verwertungsverfahren aufgeführt. In Deutschland werden POP-haltige Abfälle in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen oder in Müllverbrennungsanlagen verbrannt. Durch die bei der Verbrennung herrschenden Temperaturen wird die Zerstörung der POP erreicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt die EU-POP-Verordnung auch Ausnahmen von diesem Zerstörungsgebot zu. Wenn der POP-Gehalt unterhalb der in Anhang IV aufgeführten Grenzwerte liegt, können die Abfälle entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts schadlos und ordnungsgemäß verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Bei der Verwertung sind allerdings auch die Grenzwerte in Anhang I der EU-POP-Verordnung zu beachten.

Die EU-POP-Verordnung lässt als Ausnahme auch die Ablagerung bestimmter, in Teil 2 von Anhang V der EU-POP-Verordnung abschließend aufgeführter Abfälle auf Deponien für gefährliche Abfälle, in Salzbergwerken oder in tiefgelegenen Felsformationen zu. Hierbei ist die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig. Bei diesen Abfällen handelt es sich um Massenabfälle, wie zum Beispiel Rost- und Kesselaschen, Abfälle aus der Abgasreinigung oder um Filterstäube. In Deutschland können diese Abfälle aus Gründen der Nachhaltigkeit wegen der Vorgaben der Deponieverordnung (Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 7) nur in Untertagedeponien abgelagert werden.

Aktualisierungsdatum: 29.04.2004
https://www.bmuv.de/GE251

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