Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Verordnungen | ElektroGGebV

Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurden der zuständigen Behörde eine Reihe von Aufgaben zugewiesen, die diese durch die Erhebung von Gebühren bei den jeweils betroffenen Akteuren finanziert. Die Gebühren werden dabei durch eine Verordnung des Bundesumweltministeriums festgelegt. Das Bundesumweltministerium hat hierzu die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) erlassen, die am 24. Oktober 2015 gemeinsam mit dem neuen ElektroG in Kraft getreten ist.

Aufgrund schwankender Vorgangszahlen bei den einzelnen Gebührentatbeständen und sich verändernder Gesamtkosten werden die festgelegten Gebührensätze jährlich durch das Bundesumweltministerium überprüft und gegebenenfalls an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Link auf die jeweils gültige Fassung der ElektroGGebV verwiesen.

Mit der Verordnung sollen die Grundlagen für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörde nach dem neuen ElektroG entstehen, geschaffen werden. Die nach Paragraf 40 ElektroG durch das Umweltbundesamt mit den Aufgaben der zuständigen Behörde und der Gebührenerhebung beliehene Gemeinsame Stelle (Stiftung Elektro-Altgeräte Register – Garantiesystem Stiftung ear) soll die Aufgabenerfüllung in diesem Zusammenhang über die festgeschriebenen Gebühren und Auslagen kostendeckend finanzieren können. Grundlage der Kostenermittlung ist vor dem Hintergrund der erfolgten Beleihung eine zu diesem Zweck eingeführte Kosten- und Leistungsrechnung der Stiftung ear auf der Grundlage der neuen Vorgaben des Bundegebührengesetzes (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV).

Eine Gebührenabdeckung erfolgt dabei ausschließlich in dem Umfang, wie es zum Ausgleich der bei der stiftung ear im Rahmen der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten erforderlich ist. Auf diese Weise gleichen diejenigen, die die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen, die entsprechenden Kosten aus.

Nicht erfasst sind die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden, zum Beispiel im Rahmen des allgemeinen Vollzugs des ElektroG. Hierfür gelten die entsprechenden Gebührenregelungen der Länder.

Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Aktualisierungsdatum: 21.10.2015

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE159

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