Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Endlagervorausleistungsverordnung

Verordnungen | EndlagerVlV

Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I Seite 562), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2760) geändert worden ist.

Nach Paragraf 9a Abssatz 3 Atomgesetz (AtG) hat der Bund die Aufgabe Endlager für radioaktive Abfälle einzurichten. Entsprechend dem Verursacherprinzip haben die Voraussetzungen im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 1 der Verordnung über Beiträge die notwendigen Kosten für die Einrichtung eines solchen Endlagers zu tragen, die die bei ihnen anfallenden radioaktiven Abfälle später an ein solches Endlager abliefern werden.

Da der Aufwand für den Bund bereits bei der Einrichtung eines Endlagers anfällt, ein Beitrag aber erst nach Fertigstellung erhoben werden kann, sieht das Gesetz vor, dass Vorausleistungen auf die zukünftigen Beiträge erhoben werden können.

Entsprechend der Ermächtigung in Paragraf 21b Absatz 2 und 3 AtG regelt die Endlagervorausleistungsverordnung die Erhebung von Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für die Errichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle.

Die Endlagervorausleistungsverordnung sieht eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Regelungen vor. Ziel der letzten Novellierung im Jahr 2004 war es, das Erhebungsverfahren unter Berücksichtigung des Prinzips der Beitragsgerechtigkeit zu optimieren und das Verursacherprinzip verstärkt zur Geltung zu bringen. Damit sollte die Belastungsgleichheit und Beitragsgerechtigkeit verbessert werden.

Aktualisierungsdatum: 22.12.2022
https://www.bmuv.de/GE139

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