Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Entwürfe laufende Vorhaben | UmwRG

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Anlass für eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sind insbesondere die Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-873/19), die Defizite bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung festgestellt haben. Diese Defizite sollen mit der vorliegenden Novelle behoben werden. Dabei wird unverändert wie im geltenden Recht eine 1:1-Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben angestrebt. Dazu werden aktuelle zwei Regelungsansätze diskutiert. Im Referentenentwurf in Anhang wurde die Liste des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG erweitert. Da aber auch die Schaffung einer Generalklausel immer wieder diskutiert wird, wird auch ein alternativer Regelungsentwurf zum Anwendungsbereich des Gesetzes vorgelegt.

Die vorliegende Änderung des UmwRG fügt sich ein in die Bemühungen der Bundesregierung um die Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Infrastrukturvorhaben, insbesondere solcher Infrastrukturen, die zeitkritisch sind, weil sie für die Transformation der Sektoren Energie, Verkehr und Wirtschaft zur Klimaneutralität und zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaziele notwendig sind. Für die nötige Planungs- und Investitionssicherheit und für eine beschleunigte Realisierung von geplanten und bereits genehmigten Vorhaben ist eine rasche Klärung strittiger Konstellationen durch die Gerichte ein relevanter Faktor. Neben der Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung und einer Reihe von bereits erfolgten oder noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungen in Fachgesetzen (Instanzenverkürzung) soll auch die vorliegende Novelle des UmwRG einen Beitrag zu dieser Beschleunigung leisten.

Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung diskutiert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der von der Bundesregierung noch nicht abschließend beschlossen wurde.

Informationen zur laufenden Länder- und Verbändeanhörung

Zu dem Referentenentwurf wurde am 30. April 2024 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. Mai 2024 per E-Mail an das Referatspostfach Gi2(at)bmuv.bund.de (cc: Gi3(at)bmuv.bund.de). Ferner wird hierzu eine virtuelle Anhörung stattfinden.

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf dieser Internetseite publiziert werden. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die im Dokument enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme willigen Sie ein, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Es wird darum gebeten, Angaben, mit deren Veröffentlichung Sie nicht einverstanden sind, aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme (auch) als Word-Datei, damit ein barrierefreier Zugang zu den Dokumenten ermöglicht werden kann. Mit der Einsendung räumen Sie dem BMUV die Nutzungsrechte für eventuell enthaltene Grafiken, Bilder, Karten und ähnliches Material für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung auf der Website des BMUV ein.

Aktualisierungsdatum: 07.05.2024
https://www.bmuv.de/GE1043

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