Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

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Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes an die Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wiederverwendung aufbereiteten kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung (ABl. 2020 L 177/32). Die Verordnung (EU) 2020/741 gilt seit dem 26. Juni 2023 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EU) 2020/741 legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die EU-Mitgliedstaaten die Wasserwiederverwendung zur landwirtschaftlichen Bewässerung nutzen können.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zur Klarstellung und Ergänzung grundlegender Teile der Verordnung (EU) 2020/741 die Einführung eines eigenen Abschnitts im Wasserhaushaltsgesetz vor. Dieses Kapitel regelt einerseits Fragen des Anwendungsausschlusses der Verordnung (EU) 2020/741 für bestimmte Flusseinzugsgebiete oder Teile von Flusseinzugsgebieten. Hierzu wird den Ländern im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/741 ein Handlungsspielraum eingeräumt. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Abgrenzungsregelungen zur "normalen" Abwasserbehandlung vor Einleitung in ein Oberflächengewässer, besondere Zulassungs- und Überwachungserfordernisse für die Aufbereitung, Verteilung und Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser sowie Berichtspflichten und Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen.

Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 2. April 2024 eingereicht werden.

Informationen

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Aktualisierungsdatum: 04.03.2024

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE1034

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