E.03 Wer darf das sogenannte "Ultraschall-Babykino" noch anbieten?

FAQ

Der umgangssprachliche Begriff "Ultraschall-Babykino" meint den nichtmedizinischen Einsatz von Ultraschallgeräten zur Anfertigung von medizinisch nicht erforderlichen Bildern und Filmen des ungeborenen Kindes im Mutterleib. Eine solche Anwendung von bildgebendem Ultraschall zu nichtmedizinischen Zwecken am Fötus ist seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr zulässig.

Die Notwendigkeit von Ultraschalluntersuchungen für die Schwangerschaftsvorsorge wird mit dem Verbot des "Ultraschall-Babykinos" keineswegs infrage gestellt. Diese Untersuchungen sind ein wichtiges diagnostisches Instrument im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für Mutter und Kind. Dies gilt auch für darüberhinausgehende Untersuchungen, die durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet werden.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
E. Fragen zu nichtkosmetischen Anwendungen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1098

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