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Begründung
 


 

UAG - Umweltauditgesetz

(Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS))

Stand: 11. September 2002

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Das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3167) ist am 21. August 2002 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung der Neufassung des UAG erfolgte am 10. September 2002 (BGBl. I S. 3491).

Die ausführenden Verordnungen zum UAG sind ebenfalls geändert worden. Die neue UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) und die Zweite Änderungsverordnung zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 6. September 2002 (BGBl. I S. 3508) sind am 11. September 2002 in Kraft getreten.


Spätere Änderungen des UAG

§15 Abs. 9 des UAG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1918) in folgender Weise ergänzt: "Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend."

§ 1 Abs. 2 des UAG wurde durch Artikel 8 des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz-BilReg) vom 4.12.2004 (BGBl. I S. 3166) in folgender Weise ergänzt: In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, werden die Wörter "Jahresabschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte" durch die Wörter "einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht" ersetzt.


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