Stand: 30. Juni 2005



SUP-Gesetz

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)

Das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) ist am 29. Juni 2005 in Kraft getreten (BGBl. 2005, Teil I S. 1746). Es dient unter anderem der Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die sogenannte SUP-Richtlinie, in das deutsche Recht.

Das SUP-Gesetz sieht vor, dass bestimmte Pläne und Programme zukünftig vor ihrem Erlass einer vertieften Überprüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Damit können nachteilige Umweltfolgen einer Planung bereits frühzeitig im Planungsprozess erkannt und berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden die Beteiligungsrechte der Bevölkerung sowie der Verbände gestärkt. Eine Strategische Umweltprüfung ist bei wichtigen umweltbedeutsamen Planungsverfahren, wie etwa die Bundesverkehrswegeplanung, die Raumordnungsplanung, Bauleitpläne, Landschaftsplanungen, Planungen im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes sowie Abfallwirtschaftspläne, durchzuführen.

Die Vorschriften zur Strategischen Umweltprüfung wurden so ausgestaltet, dass den Planungsbehörden eine unkomplizierte, effiziente und verfahrensökonomische Umweltprüfung ermöglicht wird. Ausdrücklich vorgesehen sind beispielsweise eine Verknüpfung mit anderen im Planungsprozess erforderlichen Prüfverfahren sowie der Rückgriff auf Daten und Erkenntnisse, die bei der Behörde bereits vorhanden sind. Hierdurch werden die Verfahren von Doppelprüfungen und überflüssigem Ermittlungsaufwand entlastet.

Geändertes UVP-Gesetz

Das SUP-Gesetz ändert im Wesentlichen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Um dem Rechtsanwender die Orientierung zu erleichtern, ist zusammen mit dem SUP-Gesetz auch das UVP-Gesetz, die sämtliche seit 2001 vorgenommene Änderungen einschließlich der neuen SUP-Bestimmungen umfasst, neu verfasst worden.

Eine Änderung der Anlage 3 zum UVP-Gesetz erfolgte durch Artikel 2 des am 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Die aktuelle Fassung des UVP-Gesetzes enthält diese Änderung bereits.


Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Service von www.bundesanzeiger.de. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden.


Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Download.