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Stand: November 2010


Zugang zu Gerichten

Die "dritte Säule" der Aarhus-Konvention betrifft den Zugang zu Gerichten. Die Konvention verfolgt damit zwei wesentliche Ziele:

Sie soll garantieren, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte auf den Zugang zu Informationen und Beteiligung notfalls auch gerichtlich durchsetzen können. Damit sorgt der Zugang zu Gerichten für die effektive Durchsetzung der Bestimmungen der ersten und zweiten Säule der Konvention.

Darüber hinaus soll die "dritte Säule" zur Durchsetzung "umweltbezogener" Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsstaaten beitragen, indem unter bestimmten Voraussetzungen Bürgerinnen und Bürgern als auch Umweltvereinigungen das Recht eingeräumt wird, Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen von Behörden auf Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen überprüfen zu lassen.

Die "dritte Säule" der Aarhus-Konvention ist auf der Grundlage der EU-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Deutschland umgesetzt. Zudem eröffnet § 6 Umweltinformationsgesetz den Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über den Zugang zu Umweltinformationen. Daneben eröffnet schon seit längerem das Naturschutzrecht des Bundes weitergehende Klagemöglichkeiten für Naturschutzvereinigungen.


Datum
 
Bereich
 
Titel / Überschrift
 
26.05.2003 EG-Rechtsvorschrift EG-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) 
07.12.2006 Gesetz/Verordnung Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) 
Aktuell Publikation Handbook on Access to Justice 
Feb. 2012 Sonstiges Verbandsklagerecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz 


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