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Stand: Februar 2012


Verbandsklagerecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Um verwaltungsrechtliche Entscheidungen anfechten zu können, müssen in Deutschland grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Verbände geltend machen können, durch die in Rede stehende Entscheidung, Handlung oder Unterlassung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klagerechte von Umweltverbänden entsprechen daher grundsätzlich denen von Einzelpersonen. Sie können beispielsweise gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Informationszugang klagen, da der Zugang zu Informationen zu ihren Rechten gehört, oder gegen ein Bauvorhaben, sofern es ihre Rechte beeinträchtigt.

Unabhängig von einer derartigen Betroffenheit in eigenen Rechten haben Vereinigungen, die vom Bund nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes als Naturschutzvereinigungen anerkannt worden sind, d.h. die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, bundesweit die Möglichkeit, die Verletzung von objektiven naturschutzrechtlichen Regelungen geltend zu machen (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2009).

Klagevoraussetzung ist u.a., dass es sich um einen förmlich anerkannten Verein handelt und sich die Klage

  • entweder gegen eine Befreiung von Verboten und Geboten zum Schutz von ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Nationalparks
  • oder gegen ein in Natur und Landschaft eingreifendes Planfeststellungsverfahren sowie Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung richtet.