Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Umweltinformation · Bildung
Umweltinformation
Zugang zu Umweltinformationen
Regelungen
Stand: Februar 2012
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments des Rates und der Kommission
Seit dem 3. Dezember 2001 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (sog. Transparenzverordnung).
Mit der Transparenzverordnung hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe (Europäisches Parlament, Rat und Kommission). Dieses Recht ist nicht beschränkt auf Umweltinformationen, sondern betrifft sämtliche Dokumente, die von einem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
Ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten kann verweigert werden, wenn einer der in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen einschlägig ist. Anträge sind innerhalb von 15 Arbeitstagen von dem Organ zu beantworten.
Da die Transparenzverordnung nicht sämtliche Anforderungen der auch von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten und am 17. Februar 2005 ratifizierten Aarhus-Konvention im Hinblick auf den Zugang zu Umweltinformationen erfüllt, wurden weitere Umsetzungsmaßnahmen getroffen und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft erlassen. Diese sog. Aarhus-Verordnung wendet alle drei Grundsätze der Aarhus-Konvention auf die Einrichtungen und Organe der Europäischen Union an, die ihre Geschäftsordnungen an diese Vorgaben anpassen mussten. Die Aarhus-Verordnung gilt unmittelbar seit dem 28. Juni 2007.
-
Druckversion
-
Notizzettel
-
Seite empfehlen
Bitte beachten Sie auch die
Hinweise zum Download.




