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Umweltinformation
Kurzinfo
Stand: August 2008
Kurzinfo Umweltinformation
Umweltinformationsgesetze (UIG)
Ein effektiver Umweltschutz verlangt einen weiten Zugang zu Umweltinformationen, um eine aktive Partizipation der Öffentlichkeit sowie Transparenz und eine wirksame Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten.
Das neue, am 14. Februar 2005 in Kraft getretene
Umweltinformationsgesetz (UIG) dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und setzt zugleich die Anforderungen der Aarhus-Konvention betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und den diesbezüglichen Rechtsschutz um.
Bürgerinnen und Bürger sind nach § 3 UIG grundsätzlich ohne Geltendmachung eines Interesses berechtigt, die Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, zu erhalten. Inhaltlich wurde durch das neue UIG der freie Zugang zu Umweltinformationen verbessert. So gehören zu den informationspflichtigen Stellen nunmehr alle Bundesbehörden, unabhängig davon, ob sie mit Umweltaufgaben betraut sind, sowie auch bestimmte private Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen und unter der Kontrolle von Bundesbehörden stehen. Ferner wurde die Definition der Umweltinformationen gegenüber dem bisherigen Recht erweitert und die bestehenden Ausnahmegründe wurden eingeschränkt. Die Frist zur Beantwortung von Informationsanfragen wurde grundsätzlich auf 1 Monat herabgesetzt, es sei denn, es handelt sich um umfangreiche und komplexe Umweltinformationen. Darüber hinaus sind die informationspflichtigen Stellen nunmehr zur aktiven und systematischen Verbreitung von Umweltinformationen sowie zum Einsatz moderner Informationstechnik verpflichtet.
Die Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Einzelheiten zur Erhebung von Kosten für die Übermittlung von Informationen, die eine Höhe von maximal 500 Euro nicht übersteigen dürfen, finden sich in der
Umweltinformationskostenverordnung.
Zu beachten ist, dass das neue UIG aufgrund der beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich des Umweltschutzes nur auf Bundesebene gilt. Auf Landesebene haben alle Bundesländer eigene Vorschriften zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG erlassen.
portalu.de - das Internetportal zur Umweltinformation
PortalU, das Umweltportal Deutschland, eröffnet bürgerfreundlich, werbe- und barrierefrei den Zugang zu Umweltinformationen von Bundes- und Landesbehörden in ganz Deutschland.
Zentrale Funktion des Portals ist eine komfortable, mit modernster Suchmaschinen-Technologie ausgestattete Suchmaschine, mit deren Hilfe die behördlichen Umweltinformationen über eine Volltextsuche gefunden werden können. Auch spezielle Suchanfragen nach Umweltthemen, Rechtsvorschriften, Forschungsprojekten, Adressen und raumbezogene Suchen sind möglich; des Weiteren können Umweltmesswerte (z.B. Feinstaubkonzentrationen), Pressemitteilungen, Publikationen und Veranstaltungen angezeigt werden. Die Suchergebnisse werden gerankt aufgelistet und können ggf. auch mittels interaktiver Karten dargestellt werden.
Mit der Anbindung zahlreicher Umweltdatenbanken und der Umweltdatenkataloge der Behörden ist ein Zugang zum „Hidden Web“ geschaffen, so dass PortalU® mehr Umweltinformationen als normale Suchmaschinen liefert. PortalU® wird gemeinsam vom Bund und den Ländern betrieben und von der Koordinierungsstelle PortalU (www.kst.portalu.de) betreut.
bund.de - alles auf einen Blick online
Das Portal
www.bund.de ist die zentrale eGovernment-Adresse der Bundesregierung. Das Portal bündelt Themenkataloge, Services, Suchfunktionen und Kommunikationsdienste. Es ist der Zugang zu den Dienstleistungen der Verwaltung und informiert über die EGovernment Initiative der Bundesregierung.
Geoinformationen
Informationen zu Fragen des Umwelt- und Naturschutzes haben in der Regel einen räumlichen Bezug: Wo steht die chemische Fabrik und was befindet sich in ihrem Umfeld? Wo liegen die Messstationen entlang des Rheins? Was grenzt an das Naturschutzgebiet? Die für den räumlichen Bezug grundlegenden topographischen Informationen nennt man "Geobasisinformationen", die mit einem räumlichen Bezug verknüpften Informationen "georeferenzierte Fachdaten". Unter dem Begriff "Geoinformationen" werden Geobasisdaten und georeferenzierte Fachdaten zusammengefasst. Sie sind Grundlage für Umweltinformationen.
Die Nutzung von Geoinformationen im staatlichen Handeln hat eine lange Tradition: in der Raumplanung und Bodenordnung ebenso wie im Umwelt- und Naturschutz, für die innere Sicherheit oder die Landesverteidigung und in vielen anderen Bereichen. Eine fachübergreifende Koordinierung über die verschiedenen Verwaltungsebenen hinweg, von den Kommunen über die Länder bis zur Bundesebene, ist daher Voraussetzung für einen effizienten und wirtschaftlichen Umgang mit dem Rohstoff "Geoinformation".
Informationen und Links zum Thema Geoinformationen finden Sie auf
www.bmu.de/geoinformationen.
Umweltinformationsrichtlinie der EU
Am 14.02.2003 trat die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (sog.
Umweltinformationsrichtlinie) in Kraft, die erhebliche Verbesserungen des Zugangs zu Umweltinformationen vorsieht. So werden nunmehr alle Behörden - auch diejenigen, die sich nicht direkt mit Umweltfragen beschäftigen - verpflichtet, Umweltinformationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Kreis der informationspflichtigen Stellen wurde zudem auch auf bestimmte private Stellen ausgedehnt, soweit diese unter der Kontrolle einer Behörde stehen und öffentliche Aufgaben mit Umweltbezug wahrnehmen. Die Frist, innerhalb der eine Anfrage beantwortet werden muss, wurde von zwei Monate auf grundsätzlich einen Monat herabgesetzt. Schließlich wurden die Behörden verpflichtet, die für ihre Aufgaben relevanten und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sowie aktiv und systematisch zu verbreiten.
Die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und damit zugleich auch die erste und dritte Säule der Aarhus-Konvention betreffend den Informationszugang wurden für die Bundesbehörden und die weiteren informationspflichtigen Stellen des Bundes durch das Gesetz zur Neugestaltung des
Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 umgesetzt.
Aarhus-Konvention
Die neue Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG setzt die völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und den diesbezüglichen Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene um. Dieses am 25. Juni 1998 unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene
UN/ECE- Übereinkommen regelt den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Die Ratifizierung des Übereinkommens am 15. Januar 2007 durch die Bundesrepublik Deutschland setzte voraus, dass das nationale Recht durch die Vornahme der notwendigen Rechtsänderungen und Verfahrensschritte an die Erfordernisse der Konvention angepasst wurde. Die Ratifizierung der Aarhus-Konvention erfolgte auf der Grundlage der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie, der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der SUP-Richtlinie durch das
Aarhus-Vertragsgesetz.
Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (PRTR)
Mit dem im Mai 2003 von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa (UN-ECE) verabschiedeten Protokoll zur Einrichtung von Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregistern (PRTR) werden die Staaten verpflichtet, Emissionsberichte von Unternehmen über das Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll leitet sich aus der Aarhus-Konvention ab. Deutschland hat diesen völkerrechtlichen Vertrag gezeichnet und will die Anforderungen national umsetzen. Die Umsetzung wird über eine internetgestützte Datenbank erfolgen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sein wird. Mit dem EPER (Europäisches Schadstofffreisetzungsregister) ist ein vergleichbares Schadstoffregister für Öffentlichkeit bereits zugänglich. Bereits jetzt hat jede/r Bürger/in die Möglichkeit, sich über die Emissionen von 50 Schadstoffen in die Umweltmedien Luft und Wasser aus industriellen Anlagen in direkter Umgebung oder auch bundesweit zu informieren (
http://www.eper.de). Das PRTR wird auf das EPER aufbauen. Der Katalog der Schadstoffe hat sich erweitert, so dass im PRTR rund 90 Schadstoffe berichtet werden. Außerdem werden die Emissionsdaten für das PRTR jährlich ermittelt im Gegensatz zum EPER, wo die Emissionsdaten nur alle drei Jahre ermittelt wurden (
http://www.prtr.de).
