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Stand: März 2010

Wie funktioniert das Washingtoner Artenschutzübereinkommen?

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen wurde bereits 1973 angesichts des dramatischen Rückgangs vieler Arten durch Wilderei und Handel geschlossen. Deutschland gehört zu den Erstunterzeichnern, übrigens auch als erster EU-Staat. International trat CITES 1975 in Kraft. Bereits ein Jahr später wurden die Bestimmungen in Deutschland umgesetzt. Inzwischen hat das Abkommen weltweit 176 Vertragsparteien, also mehr als 85 % aller Staaten der Welt.

Nach seiner Präambel dient das Übereinkommen:

  • "dem Schutz von Tieren und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt als unersetzlicher Bestandteil der natürlichen Systeme"
  • "der Erhaltung der Bedeutung der Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht"
  • "für heutige und künftige Generationen, sowie im Hinblick auf Erholung und Wirtschaft"

Trotz seines Titels ist das WA kein Wirtschaftsübereinkommen, sondern ein Schutzabkommen zugunsten von Tieren und Pflanzen als natürliche Lebensgrundlage, aber auch als Mitgeschöpfe des Menschen.

Kernprinzip des Übereinkommens ist das Vorsorgeprinzip, wonach Handel nur dann stattfinden darf, wenn dieser sich als "unschädlich" für den Erhalt Art erwiesen hat.

Das Übereinkommen enthält gestaffelte Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten, die sich nach dem Gefährdungsgrad der einzelnen Arten richten, die in drei Anhängen aufgeführt sind. Je höher der Gefährdungsgrad ist, desto strenger sind die Beschränkungen, die das Übereinkommen vorsieht.

Für bereits vom Aussterben bedrohte Arten (Arten des Anhangs I) ist der Handel grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden (z.B. wissenschaftliche Zwecke). Im Anhang I findet man etwa den Pandabären, Menschenaffen oder viele Papageien.

Der weitaus größten Teil der vom Übereinkommen erfassten Arten ist noch nicht vom Aussterben bedroht, aber potentiell vom Handel gefährdet (Anhang II) sind, haben die Väter des Übereinkommens jedoch den Handel mit Tieren und Pflanzen grundsätzlich erlaubt, allerdings unter strenger Kontrolle der Ursprungsstaaten: Eine Ausfuhrgenehmigung für diese Tiere und Pflanzen darf vom Exportstaat nur bewilligt werden, wenn die Entnahme des betreffenden Exemplars der Erhaltung der Art nicht abträglich war. In Anhang II aufgeführt sind u.a. alle Falken, Landschildkröten, Krokodile und die meisten Orchideenarten.

In Anhang III schließlich sind Arten aufgeführt, bei denen einzelne Staaten Exporte von nationalen Arten kontrollieren möchten und die Unterstützung der anderen Vertragsstaaten benötigen, etwa etliche Entenarten aus Ghana oder der Königsgeier aus Honduras.

Welche Rolle spielt die Europäische Gemeinschaft beim Vollzug des Artenschutzübereinkommens?

In der EU regelt eine unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gültige Verordnung den Artenschutzvollzug. Seit der Einführung des Binnenmarktes mit seinen offenen Grenzen ist der innergemeinschaftliche Handel mit CITES-Arten streng kontrolliert. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch gemacht, strengere Maßnahmen einzuführen. Das Gemeinschaftsrecht enthält z.B. zusätzliche Einfuhrgenehmigungspflichten für viele Arten, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, eine inhaltliche Gegenkontrolle von Genehmigungen vorzunehmen, die im Übereinkommen selbst nicht vorgesehen ist. In Fällen evidenter Übernutzung bestimmter Arten, hat die Gemeinschaft sogar die Möglichkeit, Importverbote zu verhängen. Diese Fragen werden regelmäßig in Brüssel koordiniert. Die EU als einer der größten Märkte für exotische Tiere und Pflanzen der Welt hat damit eine wichtige Regelungsfunktion im weltweiten CITES- Handelsgeschehen. Diese Rolle nutzt die Gemeinschaft verantwortungsvoll, um in Abstimmung mit den betroffenen Herkunftsländern konstruktiv auf einen sorgfältigen Umgang mit natürlichen Ressourcen hinzuwirken und Verbesserungen im Artenschutzvollzug zu erreichen.

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