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Stand: September 2008

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial

Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (Convention on the Physical Protection of Nuclear Material - CPPNM) wurde 1979 insbesondere mit Blick auf den Schutz von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial während internationaler Transporte geschlossen. Für Deutschland sowie die übrigen damaligen EU-Staaten ist es am 6. Oktober 1991 in Kraft getreten.

Durch das bestehende Übereinkommen haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, den notwendigen Schutz vor Einwirkungen Dritter während internationaler Transporte sicher zu stellen, indem

  • sie Genehmigungen für solche Transporte nur erteilen, wenn entsprechende Zusicherungen über die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen vorliegen,
  • im Falle eines Verlustes von Kernmaterial zusammenarbeiten, um dieses Material wiederzuerlangen,
  • ein internationaler Informationsaustausch über Kontaktstellen eingerichtet wird und
  • strafrechtliche Vorschriften (z. B. gegen die Entwendung von Kernmaterial) geschaffen werden.

Durch eine Änderung des Übereinkommens - am 8. Juli 2005 von einer hierzu einberufenen Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen - wurde der Anwendungsbereich des Übereinkommens wesentlich erweitert. Neu eingeführt wurden:

  • eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sämtliche friedliche Nutzung von Kernmaterial (insb. nationale Transporte, Lagerung, Nutzung Kernanlagen),
  • das Schutzziel der Verhinderung von Sabotageakten,
  • die Erweiterung des Kataloges strafbarer Vorsatztaten im Zusammenhang mit Kernmaterial und Kernanlagen sowie
  • weitergehende Anforderungen an die internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung bzw. Verfolgung solcher Straftaten.

Die Änderung des Übereinkommens wird 30 Tage ab dem Zeitpunkt in Kraft treten, ab dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben und auch die Bundesregierung ratifiziert hat. Durch das "Gesetz zu der Entschließung vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial" wurden die rechtlichen, innerstaatlichen Voraussetzungen für eine Ratifizierung durch den Bundespräsidenten geschaffen.

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