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Novelle der 1. BImschV

Zusammenstellung der Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen

Seit in Kraft treten der 1.BImSchV gelten folgende Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen (das sind Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Raumes verwendet werden, in dem sie aufgestellt sind). Die Anlagen müssen, damit sie dauerhaft in Betrieb bleiben können, Emissionsgrenzwerte einhalten. Dies lässt sich nachweisen durch:

  • Eine Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für CO von 4 g/m3 auf dem Prüfstand eingehalten werden.
  • Eine Vor-Ort-Messung, bei der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für CO von 4 g/m3 eingehalten werden.

 

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Erst wenn dies nicht möglich ist, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024. Bis dahin sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung. Bis zum Jahr 2014 wird es eine Reihe entsprechender Filterprodukte geben.

Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:

  1. Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
  2. Offene Kamine,
  3. Badeöfen,
  4. Grundöfen, (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden),
  5. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
  6. Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).

Zwischen Ende 2014 und Ende 2024 liegt die Zahl der Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, bei 4,3 bis 4,6 Mio.

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss, werden die Betreiber im Rahmen der ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert.

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