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Stand: Juni 2010

Das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit (Biosafety-Protokoll)

Ergebnisse der zweiten, dritten und vierten Vertragsstaatenkonferenz des Biosafety-Protokolls

Das Cartagena-Protokoll zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), dem bislang 147 Vertragsstaaten angehören, ist am 11. September 2003 in Kraft getreten. Deutschland ist Vertragspartei. Das Protokoll regelt den sicheren Umgang und Transport von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) (zurzeit überwiegend Saatgut oder Nahrungs- und Futtermittel). Es hat vor allem Bedeutung für den Im- und Export von gentechnisch veränderten Agrarmassengütern (zum Beispiel Raps, Mais, Soja) sowie deren Kennzeichnung. Für diese Güter legten besonders die großen Exporteure (vor allem Argentinien, Australien, Kanada und USA) Wert auf eine für sie akzeptable Regelung, haben jedoch das Protokoll nicht ratifiziert.

Hauptthemen des zweiten Treffens der Vertragsparteien des Protokolls (Second Meeting of the Parties - MOP-2) vom 30. Mai bis 03. Juni 2005 in Montreal (Kanada) waren die Entscheidungen zu Transportdokumentationspflichten, zur Haftung, zur Einhaltung des Protokolls (Compliance), zum Kapazitätenaufbau (Capacity Building) sowie zum Informationsaustausch.

Zu dem wichtigsten Tagesordnungspunkt aus der Sicht der Europäischen Union (EU), der Festlegung detaillierter Dokumentationsvorschriften (Art. 18.2a) bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gentechnisch veränderten Organismen, die als Futter- und Lebensmittel oder zur Weiterverarbeitung (LMO-FFP) vorgesehen sind, konnte die MOP-2 keine Einigung erzielen. Hauptstreitpunkte waren die aus der Sicht der EU wichtigen Fragen, ob Schwellenwerte in die Entscheidung sowie die Regelung für Mischlieferungen einbezogen werden. Schwellenwerte sind insofern wichtig, da mit ihnen angegeben wird, ab wann gentechnisch veränderte Organismen gekennzeichnet werden müssen. In der Europäischen Union etwa ist ein Produkt dann zu kennzeichnen, wenn es mehr als 0,9 Prozent Anteil an gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthält - zum Beispiel Sojaschrot in Futtermitteln.

In dieser Frage konnte bei der dritten Vertragsparteienkonferenz des Protokolls (Third Meeting of the Parties – MOP-3) vom 13. bis 17. März 2006 in Curitiba (Brasilien), nach schwierigen Verhandlungen im letzten Augenblick ein Kompromiss gefunden werden. Ein Beschluss legt nun differenzierte Kennzeichnungsregelungen fest, nach denen nur dann angegeben werden muss, dass die Ladung LMO-FFP enthält, wenn diese bekannt sind und der Warenverkehr ausschließlich zwischen Vertragsparteien erfolgt. Diese Entscheidung soll durch die fünfte MOP (2010) überprüft werden mit Blick auf eine mögliche Entscheidung zur endgültigen Festlegung einer klaren Kennzeichnungsregelung für LMO-FFP durch die sechste MOP im Jahr 2012.

Die vierte Tagung der Vertragsparteien des Cartagena-Protokolls fand vom 12.- 16. Mai 2008 in Bonn statt, unmittelbar vor der neunten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Im Vordergrund der Tagung standen die Verhandlungen über Regelungen zur Haftung und Wiedergutmachung (Liability and Redress) bei Schäden an der biologischen Vielfalt durch den grenzüberschreitenden Transport gentechnisch veränderter Organismen (GVO). In schwierigen Verhandlungen einigten sich die Vertragsparteien auf einen Kompromiss zu einem System, welches u. a. verbindliche Elemente zu verwaltungsrechtlichen Regelungen enthält. Die rechtlichen Einzelheiten dieses Kompromisses müssen bis zur nächsten Tagung der Vertragsparteien vom 11.-15. Oktober 2010 (MOP-5) in Nagoya/Japan von Rechtsexperten ausgearbeitet werden.

Weiterhin wurde die Implementierung des Protokolls durch verschiedene Beschlüsse zu substantiellen Punkten wie u. a. Risikobewertung, Verbesserung des Informationsportals Biosaftey Clearing House (BCH), Monitoring und Öffentlichkeitsbeteiligung unterstützt.

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