Sprungnavigation

Von hier aus koennen Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:

Servicemenü

zur Sprungnavigation

Inhaltsbereich

zur Sprungnavigation

Inkrafttreten des Biosafety-Protokolls

Deutschland wird Vertragsstaat des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit

Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit ("Biosafety-Protokoll") gründet auf der beim Umweltgipfel in Rio de Janeiro 1992 beschlossenen Konvention über die Biologische Vielfalt (CBD). Es ist das internationale Abkommen zur Regelung des sicheren Umgangs mit und des Transports von gentechnisch veränderten Organismen. Das Protokoll umfasst Regelungen für Transport, Handhabung und Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (living modified organisms - LMOs), die nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und ihre nachhaltige Nutzung haben können. Primär soll das Protokoll auf die grenzüberschreitende Verbringung von LMOs abzielen. Es berührt somit massiv den Handel (Import und Export) mit gentechnisch veränderten Organismen. Von großer Bedeutung ist, dass das Vorsorgeprinzip im Protokoll verankert wurde und in der Protokoll-Präambel Aussagen zum Verhältnis der Protokolls zu anderen internationalen Völkerrechtsverträgen getroffen sind. Das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit (Biosafety-Protokoll) ist von nunmehr 79 Vertragsstaaten ratifiziert worden (Stand 15.01.2004). Das Protokoll ist am 11. September 2003 in Kraft getreten. Es wird erwartet, dass das Protokoll einen wichtigen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt liefert.

Einer der zentralen Diskussionspunkte während der Protokoll-Verhandlungen in Cartagena und Montreal waren die im internationalen Handel bedeutsamen sog. agricultural commodities, d. h. Agrarmassengüter (z.B. Raps, Mais, Soja), die als Nahrungs- oder Futtermittel oder zur Weiterverarbeitung grenzüberschreitend gehandelt werden. Sie spielen mengen- und wertmäßig die größte Rolle bei der grenzüberschreitenden Verbringung von LMOs. Hier legten besonders die großen Exporteure der sog. Miami-Gruppe (vor allem Argentinien, Australien, Kanada und USA) Wert auf eine für sie akzeptable Regelung. In diesem Zusammenhang muss im Rahmen des Protokolls in Zukunft auch die Kennzeichnung und Dokumentation während des Transportes noch geklärt werden. Dieses sind Themen auf der Tagesordnung der ersten Vertragsparteienkonferenz (VPK) im Februar 2004 in Kuala Lumpur/Malaysia.

Das "Biosafety Clearing-House" (BCH) spielt eine zentrale Rolle sowohl für die effektive Umsetzung und Ausfüllung des Protokolls als auch für die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Ein funktionstüchtiges BCH wird für viele Staaten Voraussetzung zur Erfüllung der Protokollpflichten sein, da sie auf Informationen vor einer grenzüberschreitenden Verbringung gentechnisch veränderter Organismen angewiesen sind, die durch bzw. über das BCH zur Verfügung zu stellen sind.

Die materielle Umsetzung der Vorschriften des Protokolls geschieht durch die bereits in der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG geregelten Importvorschriften sowie durch Exportvorschriften der "EG-Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen" (1946/2003), der sog. Verbringungs-VO, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung am 3. November 2003 in Kraft getreten ist. Die Verordnung regelt u.a. die Aufgaben der Mitgliedsstaaten in Bezug auf den Informationsaustausch durch den Informationsmechanismus "Biosafety Clearing-House" (BCH) beim Handel mit gentechnisch veränderten Organismen und die Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission. Das deutsche Vertragsgesetzverfahren zur Ratifizierung des Cartagena-Protokolls wurde am 02. Juli 2003 im Bundeskabinett beschlossen und ist durch die Verkündung des Vertragsgesetzes abgeschlossen worden. Das Gesetz wurde am 3. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Ratifikationsurkunde ist am 20. November 2003 bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden. 90 Tage nach Hinterlegung tritt das Protokoll für Deutschland in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die Verpflichtungen des Protokolls umzusetzen. Deutschland wird somit als Vertragspartei mit vollen Rechten an der ersten VPK im Februar 2004 teilnehmen.

Folge dem BMU auf Twitter und informiere dich über NeuigkeitenSchau dir Videos des BMU auf dem BMU-YouTube-Portal anAbonniere RSS-Feed des BMU

Navigation

zur Sprungnavigation

Themenportale