Im elektromagnetischen Spektrum sind die hochfrequenten elektromagnetischen Felder im Frequenzbereich zwischen etwa 100 Kilohertz (kHz = 1.000 Hz) und 300 Gigahertz (GHz = 1.000.000.000 Hz) angesiedelt (Hertz ist die Maßeinheit für die Frequenz, d.h. für die Zahl der Schwingungen pro Sekunde). Im Gegensatz zu niederfrequenten Feldern wechseln bei hochfrequenten Feldern sowohl das elektrische als auch das magnetische Feld zwischen zigtausend und mehreren Milliarden Mal in der Sekunde ihre Richtung. Demzufolge besteht eine sehr enge Kopplung von magnetischer und elektrischer Komponente, so dass die von Hochfrequenzanwendungen ausgehenden Felder "elektromagnetische Felder" genannt werden.
Weitere Informationen: www.bfs.de/de/elektro/hff
Hochfrequente elektromagnetische Felder werden zur Übertragung von Bild, Ton und Daten von u. a. folgenden modernen Kommunikationsmittel genutzt:
Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Wirkungen elektromagnetischer Felder gilt in Deutschland seit 1997 die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). In ihr werden Grenzwerte u. a. für den Betrieb von ortsfesten Sendeanlagen (z. B. von Rundfunk, Fernsehen und Mobilfunk) auf der Basis von Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), zwei international anerkannte Gremien, und Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) festgelegt.
Grundlage dieser Empfehlungen sind die wissenschaftlich nachgewiesenen, gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen, die durch eine Einwirkung hochfrequenter Felder ausgelöst werden können.
Nach Inkrafttreten der 26. BImSchV hat die SSK im Jahr 2001 auf Veranlassung des BMU geprüft, ob und inwieweit sich der wissenschaftliche Kenntnisstand über die Wirkungen elektromagnetischer Felder inzwischen verändert hat. Dabei stellte die SSK fest, dass die geltenden Grenzwerte nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand die Bevölkerung vor nachgewiesenen Gesundheitsgefahren ausreichend schützen. Nationale und internationale Forschungsergebnisse aus jüngerer Vergangenheit stehen dieser Bewertung nicht entgegen.
Die Grenzwerte wurden so festgelegt, dass die Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken geschützt wird. Im Auftrag des BMU prüfen SSK und Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) laufend die wissenschaftlichen Grenzwerte.
Beratungsergebnisse der SSK zu aktuellen Themen: www.ssk.de)
Die Handys (Mobilfunk-Endgeräte) sind in der 26. BImSchV nicht berücksichtigt. Aber auch die Handys sind Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Die Handyantennen strahlen die für die Verbindung zur ortsfesten Mobilfunkbasisstation benötigte Leistung ab. Der Kopf befindet sich dadurch beim Telefonieren in unmittelbarer Nähe zur Sendeantenne des Handys (Nahfeld). Daher wurden zum Schutz der Nutzer international Grenzwerte für die Leistungsaufnahme (Spezifische Absorptionsrate = SAR-Wert) im Kopf erarbeitet. Dieser sogenannte Teilkörper-SAR-Wert darf nicht mehr als 2 W/kg betragen und wird eingehalten, wenn die Ausgangsleistungen des GSM-Standards (bis zu 2 Watt im D-Netz und 1 Watt im E-Netz) nicht überschritten werden. Nach Herstellerangaben beträgt die Sendeleistung von UMTS-Handys etwa 0,12 Watt.
Bei der Prüfung im Jahr 2001 hat die SSK auch offene Fragen identifiziert und eine Intensivierung der Forschungsaktivitäten auch unterhalb der geltenden Grenzwerte empfohlen. Aus diesem Grunde hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Jahr 2002 das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) initiiert und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) mit der Koordinierung der über 50 Forschungsprojekte in den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation beauftragt.
Im Rahmen der Forschungsprojekte wurde der Frequenzbereich bei den Untersuchungen bewusst breit gefasst und ging z. T. über den derzeit genutzten Bereich des GSM- und UMTS-Standards hinaus. Das Programm war so angelegt, dass die Ergebnisse für den gesamten Bereich der Telekommunikation Gültigkeit besitzen und möglichst Aussagen für zukünftige Entwicklungen zulassen.
Nach Abschluss aller Forschungsprojekte im Frühjahr 2008 haben das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und die Strahlenschutzkommission (SSK) unabhängig voneinander übereinstimmend festgestellt, dass die vorliegenden Ergebnisse des Forschungsprogramms keine Erkenntnisse erbracht haben, die die geltenden Grenzwerte aus wissenschaftlicher Sicht in Frage stellen. Die zu Beginn des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms bestehenden Hinweise auf mögliche Risiken konnten nicht bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest. Sie bekennt sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen.
Weitere Informationen: Erklärung der Bundesregierung zum Abschluß des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms
Die öffentliche Vorstellung der Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms durch BMU und BfS unter Beteiligung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfolgte im Rahmen der internationalen Konferenz "Mobilfunk-Selbstverpflichtung und Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm" am 17./18. Juni 2008.
Weitere Informationen: www.emf-forschungsprogramm.de)
Im Dezember 2001 haben die Mobilfunknetzbetreiber ihre freiwillige Selbstverpflichtung vorgelegt, in der sie Maßnahmen zu Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze zugesagt haben. Die Mobilfunkbetreiber berichteten der Bundesregierung auf der Basis eines unabhängigen Gutachtens jährlich über die Erfahrungen mit der Selbstverpflichtung:
Anlässlich der Internationalen Konferenz zum Abschluss des DMF (s.o.) hat die Bundesregierung die Umsetzung sowie die bisher erreichten Ergebnisse der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber einer umfassenden Bewertung unterzogen.
Durch die Selbstverpflichtungserklärung der Mobilfunknetzbetreiber konnten Verbesserungen in allen Bereichen der Selbstverpflichtung (1. Kommunikation und Partizipation, 2. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation zu Handys, 3. Forschungsförderung, 4. Monitoring als Beitrag zum Risikomanagement) erwirkt werden. Die Selbstverpflichtung hat sich damit in der Auseinandersetzung um den Ausbau des Mobilfunks als ein sinnvolles Politikinstrument erwiesen. Einen wichtigen Beitrag hat dazu neben dem gutachterlichen Überprüfungsprozess auch die Bereitschaft der Beteiligten zum Dialog geleistet. Die wesentlichen Ziele - die Klärung offener Forschungsfragen, die Verbesserung der Transparenz beim Netzaufbau und bei den tatsächlich gemessenen Immissionen - wurden erreicht. Insbesondere bei der Lösung von Standortkonflikten, in einzelnen Bereichen der Forschung, bei der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbraucherinformation besteht weiterer Handlungsbedarf.
Weitere Informationen: Bewertung der Bundesregierung zur Umsetzung der Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber
Die Mobilfunknetzbetreiber haben auf dem Internationalen Konferenz zum DMF zugesagt, das heute erreichte Niveau der Umsetzung der Selbstverpflichtung zu halten und verpflichten sich, folgende zusätzliche bzw. die Pflichten aus der bestehenden Selbstverpflichtung konkretisierende Maßnahmen zu ergreifen:
Weitere Informationen: Maßnahmenpapier der Mobilunknetzbetreiber
Bei der Bundesnetzagentur ist eine Standort-Datenbank in kartografischer Form eingerichtet worden, die im Internet öffentlich zugänglich ist. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich über die Standorte von Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung erteilt wurde, und über die Orte, an denen im Rahmen des EMF-Monitorings Messungen der elektromagnetischen Feldstärke durchgeführt wurden, zu informieren.