Stand: Dezember 2006
Deponien sind Bauwerke zur Abfallbeseitigung. Sie dienen dazu, anderweitig nicht mehr nutzbare Materialien dauerhaft abzulagern. Trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass auch auf Deponien Abfälle verwertet werden. So können beispielsweise die Fahrstraßen für die Kipper aus Bauschutt hergestellt oder Abdichtungsfolien mit Schlacken geschützt werden.
Der Einsatz von Gebrauchtmaterialien ist im Prinzip ganz im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von 1996, das der Abfallverwertung Vorrang vor der Abfallbeseitigung gibt, weil auf diese Weise Rohstoffe gespart werden. Tatsächlich wurde in den vergangenen Jahren auf den Deponien aber viel Material nur scheinverwertet. So sind manche Deponiestraßen meterdick, und auch die Zwischenabdeckungen dürften häufig zu aufwändig ausgefallen sein. Der Grund: Es gibt in Deutschland deutliche Deponie-Überkapazitäten. Mit niedrigen Preisen versuchten Betreiber vor dem Ablagerungsverbot unvorbehandelter Siedlungsabfälle (1. Juni 2005) , zusätzliche Abfälle anzulocken und so ihre Fixkosten auf größere Abfallmengen umzulegen.
Mit der neuen Verordnung gibt es nun strenge und bundeseinheitliche Auflagen für den Einsatz von "Abfällen zur Verwertung" auf Deponien. Ihre Verwendung ist nur dann zulässig, wenn nach wirtschaftlicher Betrachtung der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht der Beseitigung des Schadstoffpotenzials besteht. Im Klartext: Niemand darf mehr Abfallmaterial für eine Baumaßnahme einsetzen als (teures) Neumaterial dafür benötigt würde. Außerdem müssen die zur Verwertung vorgesehenen Abfälle chemisch, physikalisch und bodenmechanisch so beschaffen sein, dass sie die vorgesehene Funktion des Bauteils auch längerfristig erfüllen können. Wer künftig eine Böschung mit einer sogenannten Schredderleichtfraktion stabilisieren will - also mit kleingemahlenen Autositzen, Türverkleidungen und Gummidichtungen - handelt illegal und muss mit Besuch vom Staatsanwalt rechnen. Darüber hinaus dürfen Betreiber künftig nur noch so viel Abfälle verbauen, wie dies deponieüblich ist.
Kein Weiterbetrieb stillgelegter Deponien
Mit der Deponieverwertungsverordnung will die Bundesregierung außerdem ein Schlupfloch für nicht ausreichend vorbehandelte Abfälle stopfen. Wenn nach dem 1. Juni 2005 nur noch mineralische oder mineralisierte Abfälle auf Deponien beseitigt werden dürfen, verlieren viele Anlagen ihre wirtschaftliche Grundlage. Kommt noch hinzu, dass die Deponie die dann geltenden verschärften Umweltanforderungen nicht erfüllt, bedeutet das ihr Aus; sie muss stillgelegt werden.
Nach der offiziellen Beendigung der Ablagerungen auf einer Deponie ist es aber erforderlich, eine hochwertige Oberflächenabdichtung aufzubringen. Hierzu muss der Deponiekörper wie ein flacher Hügel modelliert werden. Nur so kann das Regenwasser gut abfließen, nur so können langfristig Umweltbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Deponiebesitzer nutzen diese Anforderung gelegentlich dahingehend, dass sie zunächst die Voraussetzungen für einen möglichst großen Materialbedarf nach der Stilllegung schaffen, etwa, indem sie eine zerfurchte stark strukturierte Deponieoberfläche hinterlassen. Nach Auslaufen der Betriebsgenehmigung akquirierten sie dann große Mengen Abfälle zur Verwertung, um diese Furchen und Täler aufzufüllen. Sie "optimieren" Verwertungsaktivitäten, indem sie keinen flachen Hügel, sondern einen Berg profilieren, um das Niederschlagswasser noch besser ablaufen zu lassen. Und sie "erweitern den Katalog geeigneter Abfälle", indem sie für diesen Zweck nur minimal vorbehandelte Abfälle einsetzen. Manche Kommunen, insbesondere die ohne ausreichende Vorbehandlungsanlagen, würden es ihnen sogar danken, hätten sie doch vorübergehend eine billige Entsorgung.
Die Verordnung wird die Modellierung der Deponieoberfläche zwar nicht völlig untersagen. Sie wird aber die Randbedingungen streng eingrenzen. So dürfen Abfälle nur noch in solchen Mengen eingesetzt werden, für die ansonsten unabweisbar Neumaterial verwendet werden müsste. Deshalb verpflichtet die Verordnung die Deponiebesitzer, zunächst Alternativen zu prüfen. So könnten sie beispielsweise den bereits abgelagerten Müll zu einem flachen Hügel umschieben. Auch ein Weiterbetrieb einer Deponie in einer niedrigeren Schadstoffklasse ist möglich, so dass zum Beispiel die noch halbleere Hausmülldeponie mit Bauschutt aufgefüllt wird. Schließlich könnten auch mehrere Landkreise die Müllablagerung entsprechend der Restlaufzeit ihrer Deponien koordinieren.
Bundeseinheitliche Schadstoffgrenzen
Weiterhin vereinheitlicht die Deponieverwertungsverordnung die Schadstoff-obergrenzen für Abfälle, die auf einer Deponie verwertet werden dürfen. Bisher verfuhren die Länder hier unterschiedlich, so dass auch dadurch ein Sogeffekt in Richtung der großzügigsten Anforderungen entstanden ist. Zukünftig ist eindeutig geregelt: Die zur Verwertung eingesetzten Abfälle dürfen keinen höheren Schadstoffgehalt haben als Abfälle, die auf der Deponie beseitigt werden. Über die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverordnung sind diese Grenzwerte für alle Bundesländer gleich.
Das Gleiche gilt für den organischen Gehalt. Die Abfallablagerungsverordnung aus dem Jahr 2000 schreibt vor, dass auf Bauschutt- und Hausmülldeponien ab dem Jahr 2005 nur noch Abfall abgelagert werden darf, der biologisch so gut wie nicht mehr reagiert. Das lässt sich in der Regel nur durch eine Vorbehandlung in einer Müllverbrennungsanlage oder in einer mechanisch-biologischen Behandlungsanlage erreichen.
Die vorgeschrieben Werte für Glühverlust bzw. Feststoff-TOC (Total Organic Contents) sind künftig auch für Abfälle zur Verwertung auf einer Deponie einzuhalten. Wie in der Abfallablagerungsverordnung vorgesehen, sind Überschreitungen nur zulässig bei bestimmten mineralischen Materialien, die keine Deponiegase bilden, wie Bodenaushub, Gießereialtsand oder Gips.
Die Deponieverwertungsverordnung schafft damit nicht nur Rechtssicherheit für Vorbehandler und Deponiebetreiber. Sie sorgt dafür, dass Unternehmen, die ihre Anlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen betreiben und stilllegen, nicht länger wirtschaftlich benachteiligt sind.