Stand: August 2006
(850/2004/EG – in der Fassung vom 29.04.2004)
Ein wichtiger Teil der EG-POP-Verordnung setzt sich mit der Entsorgung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten (POP-Abfälle), auseinander. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung müssen diese Abfälle so verwertet oder beseitigt werden, dass die in ihnen enthaltenen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Allerdings sieht die Verordnung in Art. 7 Abs. 4 zwei Ausnahmen von diesem generellen Zerstörungsgebot vor. Einerseits können POP-Abfälle, deren POP-Gehalt untere Grenzwerte unterschreitet, nach sonstigem EG-Recht entsorgt werden. Andererseits können bestimmte, in Anhang V der Verordnung gelistete Abfälle auch bei Überschreitung der unteren Grenzwerte unter Tage im Salinar, in Festgesteinen oder auf einer oberirdischen Deponie für gefährliche Abfälle nach vorheriger Verfestigung bzw. teilweiser Stabilisierung entsorgt werden. Hierfür sind allerdings einige Verfahrensvoraussetzungen zu erfüllen.
Diese unteren Grenzwerte, die in Anhang IV der Verordnung integriert sind, wurden durch Ratsverordnung 1195/2006 vom 18.07.2006 bestimmt. Die Grenzwerte lauten:
Die Angabe der Konzentrationsgrenze für PCDF/PCDD erfolgt in Toxizitätsäquivalenten (TEq) unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Dioxinähnliche PCB sind bei den Toxizitätsäquivalenten nicht zu berücksichtigen. Abfallerzeuger sowie Abfallentsorger müssen diese Grenzwerte und die sich daraus ergebenden Folgen für die Entsorgung seit dem 28.8.2006 beachten.

Grafik: Entsorgungsmöglichkeiten nach Art. 7 der EG-POP-VO am Beispiel Dioxine
Außerdem wird der Rat der Europäischen Union in Kürze ergänzende Anforderungen festlegen, die beachtet werden müssen, wenn Abfälle, die die unteren Grenzwerte überschreiten und in Anhang V der Verordnung gelistet sind, unter Tage im Salinar, in Festgesteinen oder auf einer oberirdischen Deponie für gefährliche Abfälle entsorgt werden sollen. Die Kommission hat hierzu einen Vorschlag vorgelegt, der im Kern die Hauptforderung der Bundesregierung beinhaltet: Während für die Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie für gefährliche Abfälle Grenzwerte vorgegeben werden, soll die untertägige Entsorgung im Salinar davon befreit sein. Hintergrund für diese differenzierte Vorgehensweise ist die Tatsache, dass bei einer untertägigen Entsorgung der Abfälle im Salinar die Schadstoffe dauerhaft von der Biosphäre abgeschlossen sind.
Die Bundesregierung hat im Vorgriff auf diese Regelungen im Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien eine Änderung der Deponieverordnung vorgesehen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung (voraussichtlich am 01.02.2007) werden POP-haltige Abfälle, die die unteren Grenzwerte überschreiten und die in Anhang V der EG-POP-Verordnung gelistet sind, nicht mehr auf einer oberirdischen Deponie abgelagert werden dürfen. Sie müssten untertage entsorgt werden.