Sprungnavigation

Von hier aus koennen Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:

Servicemenü

zur Sprungnavigation

Inhaltsbereich

zur Sprungnavigation

Stand: August 2011

Anlaufstellen-Leitlinien

1. Anlaufstellen-Leitlinien über Verbringungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Die geänderten Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 über Verbringungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (deutsch: PDF-Datei, 278 KByte; englisch: PDF-Datei, 274 KByte) gelten seit 12. Juli 2007. Damit wurden die seit 15. März 2007 geltenden Leitlinien an die VVA angepasst.

Die Leitlinien enthalten Informationen für

  • Personen, die die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Abfälle) veranlassen,
  • Besitzer von Elektro- und Elektronikgeräten (Nicht-Abfälle), die grenzüberschreitende Transporte dieser Geräte veranlassen und eine Nichteinhaltung der EG-Abfallverbringungsverordnung vermeiden möchten, und
  • Behörden, die für die Durchsetzung der EG-Abfallverbringungsverordnung zuständig sind.

Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen:

  • die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall einschließlich der Frage, wen die Beweislast bei der Klärung dieser Abgrenzung trifft (Abfallbesitzer oder Behörde),
  • die Überprüfungen der Funktionsfähigkeit, Nachweise und Verpackungen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte keine Abfälle sind, und
  • die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

2. Anlaufstellen-Leitlinien zu Informationen beim Import von Militärabfällen

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 2 über Informationen beim Import von Militärabfällen (deutsch: PDF-Datei, 26 KByte; englisch: PDF-Datei, 25 KByte) gelten seit 12. Juli 2007; eine geringfügige Änderung gilt seit 19. September 2008.

Gemäß Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe g der VVA gilt diese nicht für die Einfuhr in die EG von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag in den Empfängerstaat verbracht werden. Jedoch besteht die Pflicht, die zuständigen Behörden im Voraus über eine Verbringung zu unterrichten. In den Leitlinien wird festgelegt, welche Informationen den Behörden übermitteln werden sollten.

3. Anlaufstellen-Leitlinien zu Artikel 15 Buchstabe e - Bescheinigung für die nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 zur Bescheinigung einer nicht-vorläufigen Entsorgung gemäß Artikel 15 Buchstabe e der VVA (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 65 KByte ; englisch: PDF-Datei, 314 KByte) gelten seit 12. Juli 2007.

Gemäß Artikel 15 Buchstabe e muss eine Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (z. B. Mischung, Sortierung, Zwischenlagerung) durchführt und anschließend Abfälle an Anlagen im selben Staat liefert, eine Bescheinigung von jeder nachfolgenden nicht-vorläufigen Anlage erhalten, mit der der Abschluss der Verwertung oder Beseitigung bestätigt wird. Diese Leitlinien enthalten drei Möglichkeiten für diese Bescheinigung, bei zwei Möglichkeiten gibt es jeweils zwei Optionen für den Übermittlungsweg. Zudem ist bei Verbringungen innerhalb der EG zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort zu vereinbaren, welche der drei Möglichkeiten gewählt wird, wobei empfohlen wird, dass der Wunsch der zuständigen Behörde am Bestimmungsort besonderes Gewicht haben soll. Deshalb sollen diese Leitlinien bereits in einem Jahr überprüft werden.

4. Anlaufstellen-Leitlinien zur Klassifizierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Flugasche

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 zur Klärung von Anhang IV Teil I Buchstabe c der VVA über die Klassifizierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und von Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 35 KByte; englisch: PDF-Datei, 20 KByte) gelten seit 12. Juli 2007.

In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen diese Abfälle als gefährlich und in welchen als ungefährlich eingestuft werden sollten.

5. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 5 zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170 (deutsch: PDF-Datei, 12 KByte; englisch: PDF-Datei, 81 KByte) gelten seit 10. Dezember 2007.

In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen Holzabfälle als "behandelt" bzw. "nicht behandelt" angesehen werden können.

6. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 6 zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100 (deutsch: PDF-Datei, 12 KByte; englisch: PDF-Datei, 82 KByte) gelten seit 10. Dezember 2007.

In den Leitlinien ist festgelegt, dass Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen unter GB040 und B1100 eingestuft werden können, sofern die metallische Fraktion der Schlacke überwiegend aus Kupfer besteht.

7. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 7 zur Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010 (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 40 KByte; englisch: PDF-Datei, barrierefrei, 32 KByte) gelten seit 15. Juni 2009.

In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen Glasscherben, die bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren erzeugt wurden, in den Eintrag B2020 eingestuft werden sollten und in welchen Fällen in den Eintrag A2010.

8. Anlaufstellen-Leitlinien zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8 zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 30 KByte; englisch: PDF-Datei, barrierefrei, 24 KByte) gelten seit 1. Oktober 2009.

In den Leitlinien ist u. a. festgelegt, dass ungefährliche Kartuschen dem Eintrag GC020 zugeordnet werden können.

9. Anlaufstellen-Leitlinien über Verbringungen von Altfahrzeugen

Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 99 KByte; englisch: PDF-Datei, barrierefrei, 84 KByte) gelten seit 1. September 2011.

Die Leitlinien enthalten Informationen für

  • Personen, welche die Verbringung von Altfahrzeugen veranlassen,
  • Besitzer Gebrauchtfahrzeugen, welche grenzüberschreitende Beförderungen von Gebrauchtfahrzeugen veranlassen und eine Nichteinhaltung der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen vermeiden
  • möchten, sowie Besitzer von Werkstätten, Demontage- und Recyclingeinrichtungen, Händler und Kaufleute, und
  • Behörden, die für die Durchsetzung der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen zuständig sind.

Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen:

     

  • die Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall einschließlich der Frage, wen die Beweislast bei der Klärung dieser Abgrenzung trifft (Abfallbesitzer oder Behörde),
  • die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Altfahrzeugen.
{$website.social_icons.twitter.alttext}Schau dir Videos des BMU auf dem BMU-YouTube-Portal anAbonniere RSS-Feed des BMU

Navigation

zur Sprungnavigation

Themenportale