Stand: August 2011
Die geänderten Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 über Verbringungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (deutsch: PDF-Datei, 278 KByte; englisch: PDF-Datei, 274 KByte) gelten seit 12. Juli 2007. Damit wurden die seit 15. März 2007 geltenden Leitlinien an die VVA angepasst.
Die Leitlinien enthalten Informationen für
Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen:
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 2 über Informationen beim Import von Militärabfällen (deutsch: PDF-Datei, 26 KByte; englisch: PDF-Datei, 25 KByte) gelten seit 12. Juli 2007; eine geringfügige Änderung gilt seit 19. September 2008.
Gemäß Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe g der VVA gilt diese nicht für die Einfuhr in die EG von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag in den Empfängerstaat verbracht werden. Jedoch besteht die Pflicht, die zuständigen Behörden im Voraus über eine Verbringung zu unterrichten. In den Leitlinien wird festgelegt, welche Informationen den Behörden übermitteln werden sollten.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 zur Bescheinigung einer nicht-vorläufigen Entsorgung gemäß Artikel 15 Buchstabe e der VVA (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 65 KByte ; englisch: PDF-Datei, 314 KByte) gelten seit 12. Juli 2007.
Gemäß Artikel 15 Buchstabe e muss eine Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (z. B. Mischung, Sortierung, Zwischenlagerung) durchführt und anschließend Abfälle an Anlagen im selben Staat liefert, eine Bescheinigung von jeder nachfolgenden nicht-vorläufigen Anlage erhalten, mit der der Abschluss der Verwertung oder Beseitigung bestätigt wird. Diese Leitlinien enthalten drei Möglichkeiten für diese Bescheinigung, bei zwei Möglichkeiten gibt es jeweils zwei Optionen für den Übermittlungsweg. Zudem ist bei Verbringungen innerhalb der EG zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort zu vereinbaren, welche der drei Möglichkeiten gewählt wird, wobei empfohlen wird, dass der Wunsch der zuständigen Behörde am Bestimmungsort besonderes Gewicht haben soll. Deshalb sollen diese Leitlinien bereits in einem Jahr überprüft werden.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 zur Klärung von Anhang IV Teil I Buchstabe c der VVA über die Klassifizierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und von Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 35 KByte; englisch: PDF-Datei, 20 KByte) gelten seit 12. Juli 2007.
In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen diese Abfälle als gefährlich und in welchen als ungefährlich eingestuft werden sollten.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 5 zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170 (deutsch: PDF-Datei, 12 KByte; englisch: PDF-Datei, 81 KByte) gelten seit 10. Dezember 2007.
In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen Holzabfälle als "behandelt" bzw. "nicht behandelt" angesehen werden können.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 6 zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100 (deutsch: PDF-Datei, 12 KByte; englisch: PDF-Datei, 82 KByte) gelten seit 10. Dezember 2007.
In den Leitlinien ist festgelegt, dass Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen unter GB040 und B1100 eingestuft werden können, sofern die metallische Fraktion der Schlacke überwiegend aus Kupfer besteht.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 7 zur Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010 (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 40 KByte; englisch: PDF-Datei, barrierefrei, 32 KByte) gelten seit 15. Juni 2009.
In den Leitlinien ist festgelegt, in welchen Fällen Glasscherben, die bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren erzeugt wurden, in den Eintrag B2020 eingestuft werden sollten und in welchen Fällen in den Eintrag A2010.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8 zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 30 KByte; englisch: PDF-Datei, barrierefrei, 24 KByte) gelten seit 1. Oktober 2009.
In den Leitlinien ist u. a. festgelegt, dass ungefährliche Kartuschen dem Eintrag GC020 zugeordnet werden können.
Die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über Verbringungen von Altfahrzeugen (deutsch: PDF-Datei, barrierefrei, 99 KByte; englisch: PDF-Datei, barrierefrei, 84 KByte) gelten seit 1. September 2011.
Die Leitlinien enthalten Informationen für
Die Leitlinien behandeln insbesondere folgende Themen: