Stand: Juni 2010
Zur Agro-Gentechnik zählen alle Bereiche, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen, vor allem Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in der Agrar-, Forst- und Fischereiproduktion gearbeitet wird; bis heute spielen hier vor allem gentechnisch veränderte Pflanzen (GVP) eine Rolle:
Die weltweite Anbaufläche von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen hat sich von 1,7 Millionen Hektar (ha) im Jahr 1997 auf 134 Millionen Hektar im Jahr 2009 ausgeweitet. 48 Prozent der Anbauflächen liegen derzeit in den USA, insbesondere der Anbau in Entwicklungsländern hat sich zuletzt stark erhöht. Der Anteil an der weltweiten Anbaufläche in Europa ist mit unter 0,5 Prozent hingegen sehr gering. Unter den gentechnisch veränderten Nutzpflanzen spielen bislang nur vier gentechnisch veränderte Organismen eine wirtschaftlich bedeutsame Rolle. In der Reihenfolge ihrer weltweiten Anbauflächen sind dies Soja, Mais, Baumwolle und Raps. Die gentechnische Veränderung bezieht sich zur Zeit noch vor allem auf zwei Merkmale: Herbizidtoleranz (die Fähigkeit, gegen bestimmte Unkrautbekämpfungsmittel immun zu sein) und Insektenresistenz (die Fähigkeit, einen Stoff zu bilden, der bestimmte Schadinsekten abtötet, wenn sie an der Pflanze fressen).
In der "Pipeline" von Forschung und Entwicklung befinden sich aber auch gentechnisch veränderte Pflanzen mit anderen, neuartigen Eigenschaften:
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) können sich ebenso wie alle anderen Organismen in der Umwelt verbreiten und sich - auch durch Kreuzung mit wilden Verwandten - fortpflanzen. Durch diese Fähigkeiten können die Auswirkungen nur schwer eingegrenzt werden oder sogar unumkehrbar sein. Sollten diese Organismen schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur haben, könnten diese Auswirkungen nicht ohne weiteres dadurch gestoppt werden, dass der betreffende Organismus nicht weiter verwendet wird. Aus diesem Grund gilt das Vorsorgeprinzip für die Gentechnik in ganz besonderem Maße.
Vor dem Einsatz von GVO in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sind daher die ökologischen Risiken zu klären und so weit wie möglich zu vermeiden. Hierzu dienen die im europäischen Gentechnikrecht vorgeschriebenen Zulassungsverfahren: Ein gentechnisch veränderter Organismus darf nur in die Umwelt freigesetzt und / oder vermarktet werden, wenn er in einem Zulassungsverfahren einer Risikoabschätzung unterworfen wurde. Eine Zulassung z.B. als Nahrungs- oder Futtermittel, zur industriellen Weiterverarbeitung oder als Saatgut darf nur dann ausgesprochen werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft unvertretbare schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt nicht zu erwarten sind. Gegebenenfalls darf die Zulassung nur unter speziell festgelegten Bedingungen ausgesprochen werden. Auch danach sieht das Gesetz eine Beobachtung der Organismen vor, um mögliche unerwartete Auswirkungen rechtzeitig zu erkennen.
Besonderen Schutz genießen die ökologisch sensiblen Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000". Vor einer experimentellen Freisetzung oder dem Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in einem Natura2000-Gebiet muss geprüft werden, ob hierdurch die Schutzziele des Gebietes gefährdet werden könnten. Ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen, sind Freisetzung bzw. Anbau zu untersagen.