Stand: Dezember 2012
Auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen. Dies bedeutet, dass der Bund den Ländern einen rechtlichen Regelungsrahmen vorgeben kann. Die Länder müssen diesen Rahmen durch eigenes Landesrecht ausfüllen und können ergänzende Regelungen erlassen.
Der Verwaltungsvollzug aller wasserrechtlichen Vorschriften einschließlich der Bundesgesetze und damit insbesondere Erteilung der behördlichen Zulassungen ist Sache der Länder. In den meisten Ländern folgt die Wasserwirtschaftsverwaltung dem dreistufigen Aufbau der allgemeinen Verwaltung, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist.
Zu den traditionellen Pflichtaufgaben der Kommunen gehören nach Maßgabe der Landeswassergesetze die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung.
Zur Deckung der hierbei anfallenden Kosten erheben sie von den Benutzern Abgaben (Beiträge und Gebühren).
Eine besondere Rolle spielt die in Deutschland meist freiwillige, teilweise auch vom Land gesetzlich geregelte Zusammenarbeit von Gemeinden in Verbänden, um die Organisation von Wasserversorgung und Abwasserbehandlung sowie die Gewässerunterhaltung technisch, wirtschaftlich und auch im Hinblick auf den Gewässerschutz effizient zu gestalten.