
Seit Beginn der aktiven europäischen Umweltpolitik 1973 wurde eine Reihe von EG-Gewässerschutzrichtlinien verabschiedet und in deutsches Recht umgesetzt.
Dem Schutz der Oberflächengewässer dienen insbesondere folgende emissionsbezogenen Richtlinien:
- Richtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer (76/464/EWG, kodifizierte Fassung: 2006/11/EG) mit dem Ziel, durch die Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte die Belastung bestimmter gefährlicher Stoffe zu beseitigen (Liste I) bzw. weitere Stoffe durch nationale Programme zu verringern (Liste II). In mehreren Folgerichtlinien wurden europaweite Regelungen für 18 Stoffe getroffen.
Weitere wichtige emissionsbezogene Richtlinien sind die
- Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG)
- Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( IVU-Richtlinie 96/61/EG, kodifizierte Fassung: 2008/1/EG)
Nutzungsbezogene Immissionsrichtlinien betreffen die
- Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Richtlinie 76/160/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/7/EG),
- Qualität von Süßwasser, um das Leben von Fischen zu erhalten (78/659/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/44/EG),
- Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (79/923/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/113/EG).
Insbesondere dem Grundwasserschutz dienen die
- Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie 91/676/EWG) und
- Richtlinie über das in Verkehr bringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG, Änderungsrichtlinie für 2009 zu erwarten)
- Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG) (Berichtigung Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG)
Der Sicherung der Trinkwasserqualität dient
- die Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG), in der insbesondere strenge Grenzwerte für den Gehalt an Pflanzenschutzmitteln und Nitrat im Trinkwasser festgelegt sind.
Vorgaben für Anlagen, von denen unfallbedingte Gefahren für die Gewässer ausgehen, befinden sich in
- Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie 2003/105/EG)
- Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG),
- den Normungsverfahren im Rahmen von CEN (Comité Européen de Normalisation).
Um die verschiedenen Richtlinien und Schutzprogramme der EU besser aufeinander abzustimmen und zu einem geschlossenen Gewässerschutzkonzept weiterzuentwickeln, wurde Ende 2000 die EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG verabschiedet.
Ihr Ziel ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer, einschl. Küstengewässer, und des Grundwassers. Sie hat damit eine neue Dimension für die europäische Gewässerschutzpolitik eröffnet.
Aufgrund von Vorgaben in der EG-Wasserrahmenrichtlinie wurden die folgenden so genannten Tochterrichtlinien zur Wasserrahmenrichtlinie erlassen:
- Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG) (Berichtigung Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG)
- Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (Umweltqualitätsnormenrichtlinie 2008/105/EG)
Für die Gewässerschutzpolitik in der EU weiterhin wichtige Richtlinien sind die
Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 2007/60/EG)Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG)
Weitere Informationen zur EU-Gesetzgebung erhalten Sie beim Amtsblatt der EU unter eur-lex.europa.eu und zur EU-Gewässerschutzpolitik auf den Seiten des EU-Newsletter unter www.ec.europa.eu.