Stand: August 2012
Um die Gewässer gegen Verunreinigungen zu schützen, dürfen Abwassereinleitungen gemäß § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur erlaubt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Die konkreten rechtlichen Auflagen sind in der Abwasserverordnung festgelegt. Die neuen Regelungen sind mit der Neufassung der Abwasserverordnung am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Mit der Verordnung sind für insgesamt 53 Bereiche bundeseinheitliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer als Anhänge zur Abwasserverordnung festgelegt worden.
Die Abwasserverordnung soll künftig medienübergreifende Aspekte berücksichtigen, d.h., die Schnittstellen zu den Medienbereichen Abfall, Luft und Wasser u.a. werden im Zusammenhang beurteilt.
Der Stand der Technik ist mit der Umsetzung der IVU-Richtlinie (Integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung) in allen Umweltgesetzen: Bundesimmissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einheitlich als Grundlage der integrierten Betrachtung festgelegt. In der Abwasserverordnung sollen daher zukünftig die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser stärker an dem medienübergreifenden Stand der Technik ausgerichtet werden. Für das Abwasser sind die gesamte Abwasserentsorgungskette (Stoffeinsatz, Vermeidungsmaßnahmen, Kanalisation, Kläranlage) und die Schnittstellen zu den übrigen Medien zu betrachten. Ziel ist die Überprüfung und Fortschreibung der Anforderungen der Abwasserverordnung unter Berücksichtigung des medienübergreifenden Standes der Technik. Weitere Aspekte sind: