Stand: Juli 2009
Verpackungen gehören zum täglichen Leben. Sie dienen unterschiedlichsten Zwecken, wie der sicheren Lieferung von Produkten (Transportverpackungen), der Aufnahme und dem Schutz von Waren (Verkaufsverpackungen) sowie manchmal auch der Darbietung von Erzeugnissen (Umverpackungen). Hauptsächlich bestehen Verpackungen aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz - wertvolle (sekundäre) Rohstoffe, deren Wiederverwendung oder Verwertung zur Schonung der natürlichen Rohstoffquellen, zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der Emission von Treibhausgasen führen. Voraussetzung für verbesserte Recyclingmöglichkeiten ist die Bereitschaft der Bevölkerung, Abfälle getrennt zu sammeln.
Um dem ständigen Anstieg der Verpackungsmengen entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung 1991 die Verpackungsverordnung erlassen. Mit dieser Verordnung wurde erstmals eine umfassende Regelung im Sinne der Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Produktverantwortung geschaffen, das heißt, dass die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr Produkt von der Herstellung bis zu dessen umweltgerechten Entsorgung ausgedehnt wurde.
Verwirklicht wurde diese Inpflichtnahme von Herstellern und Vertreibern durch Festlegung von Rücknahme- und Verwertungsauflagen. Deshalb wurden flächendeckende Sammel- und Entsorgungssysteme ("duale Systeme") in Verantwortung der Wirtschaft eingerichtet.
Die Verpackungsverordnung hat sich als wirksames Instrument erwiesen. Der jährliche Anstieg des Verpackungsverbrauchs konnte gestoppt werden. Der Verpackungsverbrauch hat sich seit vielen Jahren auf einem Niveau zwischen 15 und 16 Millionen Tonnen eingependelt und wurde somit von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung entkoppelt.
International haben Konzept und Umsetzung der Verpackungsverordnung von 1991 große Beachtung gefunden. Nachdem die deutsche Verordnung seinerzeit Nachbarstaaten wie Österreich, die Niederlande, Belgien oder Frankreich veranlasste, eigene nationale Maßnahmen einzuleiten, gab sie auch den Anstoß für die Verabschiedung der Europäischen Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 20. Dezember 1994, die nunmehr für alle Mitgliedsstaaten der EU verbindlich ist.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 hat die Bundesregierung die Bestimmungen über die Pfandpflicht von Einweg-Getränkeverpackungen vereinfacht. Danach wurde die Pfandpflicht seit dem 1. Mai 2006 auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke (insbesondere sogenannte Alkopops) ausgedehnt. Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch, Wein und Spirituosen sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel). Die sogenannten "Insellösungen" von Vertreibern und Abfüllern, bei denen die Rücknahme auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Individualverpackungen beschränkt war, sind seit 1. Mai 2006 nicht mehr zulässig. Mehr siehe Getränkeverpackungen.
Am 7. Januar 2006 ist die Vierte Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Damit wurde die Europäische Richtlinie 2004/12/EG in nationales Recht umgesetzt. Durch die Änderungsverordnung wurden die Begriffsbestimmungen für Verpackungen ergänzt und neue Zielvorgaben für die Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien festgelegt. Diese Vorgaben hatten in Deutschland allerdings keine Auswirkungen auf die Praxis, da Deutschland die für Ende 2008 verlangten Quoten bereits vorher bei sämtlichen Materialarten erfüllt hatte.
Nach dieser Änderungsverordnung sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 65 Masseprozent der Verpackungsabfälle verwertet werden und mindestens 55 Masseprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet werden. Dabei sollen die folgenden materialspezifischen Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung erreicht werden:
Am 1. April 2009 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vollständig in Kraft getreten. Wesentliches Ziel der Änderungsverordnung ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht die Neuregelung eine klare Trennung der Entsorgung von privaten Endverbrauchern (Haushaltungen und vergleichbaren gewerblichen Anfallstellen) sowie gewerblichen/industriellen Endverbrauchern vor. Zugleich soll die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöht und ein verbesserter Rahmen für den Wettbewerb zwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme vorgegeben werden.