Stand: Juni 2012
Seit Ende 1987 gibt es die Altölverordnung. Danach dürfen Öle für Maschinen, Motore, Turbinen u.ä. nur an den Endverbraucher abgegeben werden, wenn sie auf der Verpackung den Hinweis enthalten, dass das Öl nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle zu bringen ist. Kann der Verkäufer von Schmierölen eine Annahmestelle für Altöl nicht selbst einrichten (z. B. Kaufhäuser, SB-Märkte, Einzelhandelsgeschäfte), so muss er sich auf eigene Rechnung Dritter bedienen, um eine Annahmestelle in räumlicher Nähe vorzuweisen.
Altöle dürfen nur aufbereitet werden, wenn sie keine Schadstoffe enthalten oder wenn diese durch den Aufbereitungsprozess abgetrennt oder zerstört werden. Es ist auch verboten, Altölen, die aufbereitet werden können, Fremdstoffe wie Lösemittel, Brems- oder Kühlflüssigkeit, beizumischen. Altöl, das nicht wiederverwertet werden kann, kann energetisch genutzt werden oder muss in speziellen Sonderabfallanlagen beseitigt werden.
Der Altölmarkt in Deutschland ist marktwirtschaftlich organisiert und funktioniert auf dieser Grundlage seit Inkrafttreten der Regelungen der Altölverordnung von 1987 reibungslos. In Deutschland fallen jährlich ca. 450.000 Tonnen Altöl an (2011: 457.000 t), die ausschließlich verwertet werden. Es bestehen zwei konkurrierende Verwertungszweige:
Der Anteil der Aufbereitung zu Basisöl hat seit 1999 stark zugenommen: 1999 wurden ca. 54.000 t Basisöl aus Altöl erzeugt. Im Jahr 2000 wurden ca. 77.000 t, 2001 ca. 96.000 t, 2002 ca. 110.000 t aufbereitet. Im Jahr 2003 sank die Menge auf 102.000 t, 2004 auf 109.000 t, da mehr Altöl in sonstige Verwertungswege (Heizöl, Fluxöle) ging. Im Jahr 2005 war ein Anstieg auf 116.000 t, 2006 auf 136.000 t, 2007 auf 150.000 t, 2008 auf 157.000 t, 2009 auf 162.000 t, 2010 auf 208.000 t zu verzeichnen. Im Jahr 2011 ist die Basisölproduktion auf rd. 213.000 t gestiegen.
Am 1. Mai 2002 ist die Novelle der Altölverordnung in Kraft getreten, die die Bundesregierung Anfang Juli 2001 beschlossen hatte.
Der zentrale Regelungsinhalt der Altölverordnungsnovelle ist in § 2 mit dem Vorrang der Aufbereitung in analoger Weise zu Artikel 3 Absatz 1 der EU-Altölrichtlinie festgelegt. ("Der Aufbereitung von Altölen ist der Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren einzuräumen, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen").
In § 4 wird der Vorrang der Aufbereitung von Altölen vor sonstigen Entsorgungsverfahren durch die Getrennthaltungsgebote bzw. Vermischungsverbote für Altöle abgesichert. Zur klaren Unterscheidung wurden vier Sammelkategorien von Altölen entsprechend ihrer Eignung zur Aufbereitung definiert. Altöle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, unterschiedliche Sammelkategorien sind voneinander getrennt zu halten. Das Fraunhofer Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration in München hat hierzu im Auftrag des Bundesumweltministeriums ein Forschungsvorhaben durchgeführt. Ausnahmen von diesen Getrennthaltungs-/Vermischungsverboten sind möglich, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Altölentsorgungsanlage vorgesehen ist. Diese Ausnahmen vom Vermischungsverbot finden grundsätzlich auch auf die Einsammlung und Beförderung von Altölen Anwendung. Lediglich die Altöle der Sammelkategorie 1 (gut aufbereitbare Altöle) sind im Rahmen der Einsammlung und Beförderung von den anderen Sammelkategorien kategorisch getrennt zu halten. Eine Vermischung darf in diesem Zusammenhang frühestens in der Entsorgungsanlage erfolgen, soweit dies in der jeweiligen Anlagenzulassung vorgesehen ist. (Siehe auch Gutachten über die nationalen Bestimmungen für das Sammeln und die Verwertung von Altöl in den Mitgliedstaaten der EU).
Die EG-Altölrichtlinie ist in der novellierten EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRl), die in nationales Recht umzusetzen ist, aufgegangen. Ein gemeinschaftsrechtlich verpflichtender Vorrang der Aufbereitung ist darin nicht mehr vorgesehen, sondern nur allgemein die umweltverträgliche Sammlung und Behandlung. Nationale Regelungen des Aufbereitungsvorranges können in den einzelnen Mitgliedstaaten weiter aufrechterhalten werden. Die in Art. 4 der AbfRRl vorgesehene Abfallhierarchie, die für alle Abfälle gilt, privilegiert grundsätzlich auch die Aufbereitung von Altöl, und das in Art. 18 der AbfRRl grundsätzliche Getrenntsammlungs- und -haltungsgebot unterstützt die Aufbereitung von Altöl. Für die Umsetzung der Abfallhierarchie sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 maßgeblich.
Altöle:
Öle, die als Abfall anfallen und ganz oder teilweise aus mineralischen, synthetischen oder biogenen Ölen bestehen.
Basisöle:
Grundöle zur Herstellung hochwertiger Schmierstofferzeugnisse wie Motoren-, Getriebe-, Turbinenöle und Schmierfette.
Aufbereitung:
Jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden, bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.