Stand: Juli 2010
Grundlage für die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen in Deutschland ist das Altfahrzeug-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBL. I S. 2199), welches am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Kern des Gesetzes, mit welchem die EU-Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, ist die Änderung der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Sie heißt seit dem Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und trat am 1. Juli 2002 in Kraft.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 9. Februar 2006 wurde die Verordnung aus europarechtlichen Erfordernissen angepasst. Die zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 3. April 2009 ist rückwirkend am 7. März 2009 in Kraft getreten (BGBl. I S. 738). Sie steht im engen Zusammenhang mit dem Antrag auf Umweltprämie.
Wesentliche Inhalte der Altfahrzeug-Verordnung:
Der Altfahrzeug-Verordnung unterliegen
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der EU-Richtlinie 70/156/EWG wie, zum Beispiel Wohnmobile, unterlagen bis zum 31. Juli 2006 bis zu einem Höchstgewicht von 3,5 Tonnen der Verordnung, seit 1. August 2006 ohne Gewichtsbeschränkung.
Jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Über die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge (GESA) kann sich der Fahrzeughalter erkundigen, wo sich der für ihn am günstigsten zu erreichende anerkannte Demontagebetrieb befindet (www.altfahrzeugstelle.de). Annahme- und Rücknahmestellen nehmen Altfahrzeuge nur entgegen und leiten diese zur eigentlichen Behandlung an anerkannte Demontagebetriebe weiter (in der Regel anerkannte Kfz-Wertstätten) Einige Landesverbände des Kfz-Gewerbes bieten auf ihren Homepages entsprechende Adressen bzw. Links zu den Annahme- und Rücknahmestellen an.
Hersteller und Importeure von der AltfahrzeugV unterliegenden Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter kostenlos zurückzunehmen. Für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Juli 2002 im Verkehr waren, gilt dies erst seit 1. Januar 2007 (siehe Artikel 8 AltfahrzeugG vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2199). Voraussetzung für die kostenlose Rücknahme ist unter anderem, dass das Altfahrzeug die wesentlichen Bauteile oder Komponenten, insbesondere den Antrieb, die Karosserie, das Fahrwerk, den Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen noch enthält.
Seit dem Jahr 2006 haben Hersteller, Importeuere, Vertreiber und Entsorgungswirtschaft gemeinsam sicherzustellen, dass mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs verwertet und mindestens 80 % stofflich verwertet oder wiederverwendet werden. Ab 2015 werden die Quoten auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung, Wiederverwendung) angehoben.
Deutschland hat auch im Jahr 2008 die vorgegebenen Quoten für Wiederverwendng u. Verwertung (85 %) mit 93 %, d.h. um 8 %, und für Wiederverwendung und Recycling (80 %) mit 89 %, d.h. um 9 %, übertroffen und nimmt im europäischen Vergleich eine Spitzenposition ein.
| Zielvorgaben nach Altfahrzeug-Richtlinie | Ermittelte Quoten in Deutschland für 2007 | Ermittelte Quoten in Deutschland für 2008 | |
|---|---|---|---|
| Wiederverwendung und Verwertung | 85 % | 90 % | 93 % |
| Wiederverwendung und Recycling | 80 % | 88 % | 89 % |
Demontagebetriebe müssen seit 2006 mindestens 10 Gewichtsprozent der angenommenen Altfahrzeuge einer stofflichen Verwertung zuführen. Schredderanlagen müssen ab diesem Zeitpunkt mindestens 5 % an Schredderrückständen bezogen auf den Input an Altfahrzeugen einer Verwertung zuführen. Ab 2015 ist diese Quote um weitere 15 % zu steigern, wobei 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung zuzuführen sind.
Seit 1. Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten. Ausnahmen sind im Anhang II der Altfahrzeugrichtlinie festgelegt, der unmittelbar anzuwenden ist. Der aktuelle Anhang II ist über die Internetseiten der Europäischen Kommission einzusehen.
Fahrzeuge und Altfahrzeuge dürfen nur anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen, Demontagebetrieben und Schredderanlagen überlassen werden.
