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Stand: Februar 2001

Neue abfallrechtliche Regelungen seit 1. Februar 2007 in Kraft

Am 1. Februar 2007 sind das Gesetz und die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. Beide Regelwerke haben zum Ziel, die Abfallbehörden sowie die betroffene Wirtschaft von Bürokratie zu entlasten und gleichzeitig die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung zu stärken.Um diese Ziele zu erreichen, wurde das Vereinfachungskonzept auf drei Säulen gestützt:

  • Strukturelle Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts
  • Punktuelle Vereinfachung in Einzelbereichen
  • Elektronische Abwicklung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens.

Gesetz

Die wesentlichen Weichenstellungen zur Umsetzung dieses Vereinfachungskonzepts enthält bereits das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Dort werden in Artikel 1 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG) bestimmt und geregelt:

  • Neue Begrifflichkeiten (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle)
  • EG-rechtlich vorgegebene Abfallregister
  • Struktur und wesentliche Pflichten zur Nachweisführung
  • Streichung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzept- und Bilanzpflichten
  • Überwachungsrechtliche Privilegierung von Qualitätsmanagementsystemen
  • Überwachungsrechtliche Privilegierung der Produktverantwortung
  • Verordnungsermächtigungen zur Einführung elektronischer Kommunikationstechniken.

Die notwendigen Folgeänderungen in anderen Regelungsbereichen treffen die Artikel 2 ff. des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.

So werden insbesondere

  • die Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung sowie
  • die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung

aufgehoben.

Angepasst wird:

  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • Umweltstatistikgesetz,
  • Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  • Abfallverzeichnisverordnung,
  • Transportgenehmigungsverordnung,
  • Altholzverordnung,
  • Gewerbeabfallverordnung,
  • Versatzverordnung,
  • Deponieverordnung,
  • Verwaltungsgerichtsordnung sowie
  • das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, welches für seinen Anwendungsbereich zusätzlich weitere
  • Vollzugsvereinfachungen vorsieht.

Verordnung

Die für den Vollzug erforderlichen Konkretisierungen zu den Neuregelungen enthält die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.

In Artikel 1 dieser Verordnung wird die Nachweisverordnung vollständig neu gefasst. Diese Neufassung trifft insbesondere die erforderlichen Konkretisierungen zu Form und Inhalt der Abfallregister sowie zur elektronischen Nachweis- und Registerführung. Darüber hinaus enthält die Neufassung eine Vielzahl von Vollzugserleichterungen in bestimmten Einzelregelungen, z.B. die Streichung der Wartefrist im privilegierten Nachweisverfahren oder die Streichung von Anzeigepflichten im Nachweisverfahren.

Die weiteren Artikel 2 ff. der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung enthalten die notwendigen Folgeänderungen in anderen Rechtsverordnungen. In diesem Zusammenhang werden geändert

  • Altölverordnung
  • Altholzverordnung
  • PCB/PCT-Abfallverordnung
  • Klärschlammverordnung
  • Bioabfallverordnung
  • Deponieverordnung
  • Gewerbeabfallverordnung
  • Altfahrzeugverordnung sowie
  • Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel.

Im Zusammenhang mit diesen Folgeänderungen werden zum Teil in einzelnen Verordnungen weitere Vollzugserleichterungen bestimmt (vgl. z.B. Artikel 2 a - Änderung der Altholzverordnung).

Vollzugshilfe

Zu den Neuregelungen ist im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des abfallrechtlichen Überwachungsverfahrens“, die an der Erarbeitung der Neuregelungen zur abfallrechtlichen Überwachung mitgewirkt hat und nunmehr die Einführung der Neuregelungen begleitet, eine "Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht" erarbeitet worden. Zum Status dieser Vollzugshilfe wird auf das entsprechende Vorwort dort verwiesen.

Eine Vollzugshilfe zum neu gefassten § 31 Nachweisverordnung (Übergangsbestimmung zur elektronischen Nachweisführung) wird in Kürze folgen.

Nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur abfallrechtlichen Überwachung werden die Neuregelungen der Nachweisverordnung zum elektronischen Verfahren erst am 1. April 2010 vollständig in Kraft treten. Auf der Grundlage des vorgenannten § 31 der Nachweisverordnung soll im Laufe der Übergangszeit bis zum 1. April 2010 die elektronische Nachweisführung schrittweise eingeführt werden. Soweit die elektronische Nachweisführung in den Bundesländern bereits praktiziert wird, soll sie schrittweise auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 der neu gefassten Nachweisverordnung an die neuen Regelungen angepasst werden.

Datenschnittstellen

Die für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen nach § 18 der neu gefassten Nachweisverordnung gibt das Bundesumweltministerium auf seiner Homepage www.bmu.de/abfallwirtschaft bis Ende März 2007 bekannt.

Zum Entwurf der Schnittstellendefinitionen sind die Länder als auch die betroffene/interessierte Wirtschaft angehört worden. Die Anhörungsfrist für die Wirtschaft endete am 26. Januar 2007. Nach Auswertung der Stellungnahmen und entsprechender Überarbeitung der Schnittstellendefinition werden diese unter der vorgenannten Internetadresse bekannt gegeben.

Weitere Informationen:

  • Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
  • Standardisierte Datenschnittstellen nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nachweisverordnung

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