Stand: September 2011
Wirksamer Umweltschutz bedarf der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Erfahrungen haben gezeigt, dass Beschwerden aus der Bevölkerung dazu beitragen, die mangelnde Umsetzung von Gesetzen oder europäischen Richtlinien aufzudecken. Grundvoraussetzung für eine solche aktive Rolle ist, dass jede und jeder Möglichkeiten hat, sich über die Umwelt zu informieren und sich in Entscheidungsprozesse einzubringen.
Um die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft zu stärken, haben die Staaten der europäischen Region im Juni 1998 die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese legt wichtige Rechte für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Umweltschutz fest. Die Bürgerbeteiligungsrechte der Aarhus-Konvention stützen sich auf drei Säulen:
Die Aarhus–Konvention ist als gesamteuropäischer Prozess auf Ebene der UNECE angesiedelt. Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention haben die Europäische Union wie auch die Bundesrepublik Deutschland ergriffen.
Das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus verabschiedet. Die Aarhus-Konvention haben damals 35 Staaten und die Europäische Union bei der 4. Paneuropäischen Umweltministerkonferenz unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Vertrags ist es, die aktive Partizipation der Zivilgesellschaft beim Umweltschutz in der gesamteuropäischen Region zu stärken. Inzwischen gehören über 40 Staaten zu den Vertragsparteien der Aarhus-Konvention.
Die Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention treffen sich regelmäßig, um über die Ausrichtung der Arbeit der Konvention und deren Umsetzung zu beraten. Diese Arbeit unterstützt ein Sekretariat, das bei der Wirtschaftskommission der Vereinenten Nationen (UNECE) in Genf angesiedelt ist. Beratung bei der praktischen Umsetzung der Konvention anzubieten, vor allem für Staaten aus Osteuropa, dem Kaukasus und Zentralasien, bildet einen besonderen Schwerpunkt. Im Rahmen der Aarhus-Konvention wurden u.a. ein Protokoll über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen ausgehandelt (PRTR-Protokoll) und Leitlinien zur Förderung der Anwendung der Grundsätze der Aarhus-Konvention in internationalen Foren (Almaty-Guidelines (PDF-Dokument, 110 KByte, extern)) verabschiedet.
Die Europäische Union, die ebenso wie die Mitgliedstaaten der EU zu den Vertragsparteien der Aarhus-Konvention gehört, hat zur Anpassung des europäischen Rechts an das Übereinkommen verschiedene Rechtsakte erlassen. Hierzu gehören:
Die oben genannten drei Richtlinien wenden sich an die Mitgliedsstaaten der EU, die nationale Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung erlassen (Deutschland).
Die auf Gemeinschaftsebene erlassene Aarhus-Verordnung enthält Regelungen zu den drei Säulen der Aarhus-Konvention für die Einrichtungen und Organe der Gemeinschaft, die ihre Geschäftsordnungen an diese Vorgaben anpassen müssen. Daneben haben Bürgerinnen und Bürger in der EU nach der Transparenz-Verordnung (PDF-Dokument, 120 KByte, extern) in allen Politikfeldern Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Der Europäische Bürgerbeauftragte ("Ombudsman") untersucht Beschwerden über Missstände in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Aarhus-Konvention am 15. Januar 2007 mit völkerrechtlicher Wirkung ratifiziert, nachdem der Deutsche Bundestag das Aarhus-Vertragsgesetz beschlossen hatte. Für die Ratifizierung war der vorherige Erlass von Vorschriften im Bereich der drei Säulen der Aarhus-Konvention erforderlich, die auch die unter 3. genannten EG-Richtlinien umsetzen:
Das 2004 neugestaltete Umweltinformationsgesetz (UIG) enthält Bestimmungen im Bereich der ersten und teilweise dritten Säule der Aarhus-Konvention. Es regelt den Informationszugang und den diesbezüglichen Rechtsschutz für Bundesbehörden und weitere informationspflichtige Stellen des Bundes. Jede Person hat danach den Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen des Bundes verfügen. Weitere Informationen zum UIG finden Sie hier. Der Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen der Bundesländer wird durch Landesrecht geregelt.
Das deutsche Recht hat die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zulassung von umweltbedeutsamen Vorhaben (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen) schon vor der Aarhus-Konvention weitgehend geregelt. Es waren deshalb Anpassungen an die völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG erforderlich. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie bezieht sich auf bestimmte Pläne und Programme sowie auf UVP-pflichtige Vorhaben und IVU-Anlagen nach der UVP-Richtlinie 85/337/EWG der EU bzw. der IVU-Richtlinie 2008/1/EG (PDF-Dokument, 112 KByte, extern) der EU. Deren Umsetzung ist auf Bundesebene durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) erfolgt. Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz finden Sie hier.
Im Bereich der dritten Säule des Gerichtszugangs regelt die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände. Danach sind Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle in drei Fällen vorgesehen: bei Verweigerung des Informationszugangs; bei Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften. Bei der Reichweite und inhaltlichen Ausgestaltung der Verbandsklage bleiben dem nationalen Gesetzgeber jedoch gewisse Umsetzungsspielräume. Die Umsetzung der Vorschriften über die "dritte Säule" in der EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie erfolgte in Deutschland mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
Die Vertragsparteien der Aarhus-Konvention legen regelmäßig einen Bericht über die nationale Umsetzung der Bestimmungen der Konvention vor. Über die Nationalen Umsetzungsberichte beraten die turnusmäßig alle drei Jahre tagenden Vertragsstaatenkonferenzen der Aarhus-Konvention. Die Bundesrepublik Deutschland hat für die Vierte Vertragsstaatenkonferenz, die im Juni 2011 in der Republik Moldau stattgefunden hat, einen aktualisierten Umsetzungsbericht vorgelegt. Der Entwurf des Nationalen Umsetzungsberichts wurde vom Bundesumweltministerium erstellt, innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und mit den Bundesländen konsultiert. In den Nationalbericht sind auch Stellungnahmen aus dem öffentlichen Konsultationsverfahren eingeflossen, in dem unter anderem Umweltverbände Stellungnahmen abgegeben haben. Den Nationalen Umsetzungsbericht 2010 und die zum Entwurf eingebrachten Stellungnahmen deutscher Umweltverbände finden Sie hier.
E-Mail: ZGIII6@bmu.bund.de
Postanschrift:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat ZG III 6
11055 Berlin