Stand: April 2013

Schutz und Management der Gebiete

Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten und Lebensraumtypen zu bewahren oder zu erreichen. Dabei gilt für alle Natura 2000-Gebiete: Der Erhaltungszustand der dort geschützten Arten und Lebensräume darf sich nicht verschlechtern. Um die dafür notwendigen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchführen zu können, sind die Gebiete rechtlich (z.B. als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet) oder vertraglich (z.B. durch Vertragsnaturschutz) zu sichern. Ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen werden beispielsweise durch Managementpläne festgelegt. Die konkreten Maßnahmen werden dann vor allem über Naturschutz- und Agrarumweltprogramme sowie Artenhilfs- oder Biotoppflegemaßnahmen umgesetzt. Diese werden in der Regel auf lokaler bis regionaler Ebene durchgeführt. Dabei ist der Erfolg der Maßnahmen zum Schutz von Arten und Lebensräumen maßgeblich von der Kooperation mit Flächeneigentümern und –nutzern abhängig. Auch der Beteiligung der lokalen Bevölkerung und von Verbänden kommt eine große Bedeutung zu.

Die Nutzung von Natura 2000-Gebieten für den Menschen ist kein Tabu. So sind viele traditionelle Kulturlandschaften in Europa erst durch die menschliche Bewirtschaftung so wertvoll geworden, z. B. die Heidelandschaften in Norddeutschland, die es ohne Schafe und Schäfer nicht gäbe. Eine Nutzung der Gebiete ist also weiterhin möglich und sogar erwünscht, wenn sie die betreffenden Arten und Lebensräume nicht beeinträchtigt. Es geht darum, die Interessen des Naturschutzes mit wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Einklang zu bringen. Der Artikel 6 der FFH-Richtlinie sieht dazu ein Instrumentarium vor, mit dem die Abwägung über ein gestuftes Verfahren durchgeführt werden kann.