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Stand: März 2008

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der Europäischen Union. Ihr Ziel: Alle für Europa typischen wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume sollen in einen günstigen Erhaltungszustand gebracht werden. Damit dient die FFH-Richtlinie dem Erhalt der biologischen Vielfalt in der EU.

Im Kern verfolgt die FFH-Richtlinie dazu zwei Strategien: Für bestimmte Arten und Lebensräume werden FFH-Schutzgebiete ausgewiesen. Diese bilden zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Netzwerk Natura 2000. Andere Arten sind durch direkte Bestimmungen flächendeckend geschützt - unabhängig davon, ob sie sich in einem Schutzgebiet befinden.

Gebietsschutz

Die Anhänge I und II der FFH-RL listen die europaweit gefährdeten Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhalt "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (= "sites of community interest", SCI) ausgewiesen werden sollen. Von den in diesen Anhängen aufgeführten 231 Lebensraumtypen und rund 900 Arten kommen in Deutschland 91 Lebensraumtypen und 133 Tier- und Pflanzenarten vor. Für diese übernimmt Deutschland eine besondere Verantwortung und hat für ihren Erhalt deshalb Natura 2000-Gebiete ausgewiesen.

Damit Europas Natur aber nicht in isolierte Reservate verdrängt wird, spielt die Vernetzung der Schutzgebiete eine entscheidende Rolle bei Natura 2000. Erst im Verbundsystem ermöglichen die Gebiete den wichtigen genetischen Austausch verschiedener Populationen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.

Gerade in Zeiten des Klimawandels, durch den sich die Standortbedingungen in einzelnen Schutzgebieten gravierend ändern können, ist die Förderung der natürlichen Ausbreitungs- und Wanderprozesse von Tieren und Pflanzen eine unverzichtbare Voraussetzung, um ihr Überleben zu sichern und so die vorhandene biologische Vielfalt zu erhalten.

Artenschutz

Manche Arten können durch Schutzgebiete allein nicht effizient geschützt werden. Beispielsweise nutzen Fledermäuse gerne menschliche Bauten wie Kirchtürme oder Dachstühle als Quartiere. Deswegen möchte man diese aber nicht immer gleich als Schutzgebiet ausweisen. In Anhang IV der FFH-RL sind darum die direkt geschützten Arten aufgelistet, von denen 132 in Deutschland vorkommen. Für diese Arten gelten gemäß Art. 12 FFH-RL Schutzbestimmungen, egal ob sie außer- oder innerhalb von Schutzgebieten auftreten. Verboten sind unter anderem das absichtliche Stören, Fangen oder Töten sowie der Handel mit diesen Arten. Ferner sind ihre die Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt.

Weil die direkten Schutzbestimmungen für die meisten Arten nur die vereinzelten Standorte betreffen, an denen die Arten tatsächlich vorkommen, ermöglicht der direkte Artenschutz auch weiterhin eine vernünftige Nutzung der Natur. So kann z. B. ein Forstwirt seinen Wald normal bewirtschaften, solange sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen geschützter FFH-Arten nicht verschlechtert.

Meldung und Ausweisung von FFH-Gebieten

Die Ausweisung von FFH-Gebieten gliedert sich in drei Phasen. Der Meldeprozess ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen (Stand Februar 2008).

In der ersten Phase werden von den Bundesländern Gebiete ausgesucht, die den in der FFH-Richtlinie festgelegten fachlichen Kriterien am besten entsprechen. Die vorgeschlagenen Gebiete werden der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugeleitet.

In der zweiten Phase werden die vorgeschlagenen FFH-Gebiete aller Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene bewertet und eine Liste von "Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung" unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt. Kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass für eine Region noch Gebiete fehlten, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten weitere Vorschlagsgebiete nachmelden.

Den räumlichen Bezugrahmen für die repräsentative Auswahl der Gebiete bilden dabei die biogeographischen Regionen der EU. Deutschland hat Flächenanteile an der alpinen, kontinentalen und atlantischen Region. Weitere biogeographische Regionen, an denen Deutschland jedoch keinen Anteil hat, sind die boreale, makaronesische, mediterrane und pannonische Region sowie die Schwarzsee- und Steppenregion.

In einer dritten Phase weisen die Mitgliedstaaten die ausgewählten Gebiete so schnell wie möglich (spätestens aber innerhalb von sechs Jahren) als "besondere Schutzgebiete" aus. Im Wesentlichen ist die Gebietskulisse für Deutschland nach dem derzeitigen FFH-Meldestand als vollständig anzusehen.

Meldestand in Deutschland

Nach Abschluss eines umfangreichen Nachmeldeprozesses in Deutschland von 2002 bis 2006 hat sich der Flächenanteil von FFH-Gebieten an der gesamten Landfläche von 6,7 % auf 9,3 % erhöht. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass dies insgesamt einer gemeldeten Fläche von rund 3,3 Mio. ha entspricht. Zusätzlich wurden marine Flächen im Umfang von rund 2 Mio. ha gemeldet, davon für die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee acht FFH-Gebiete mit einer Fläche von insgesamt knapp 1 Mio. ha. Damit sind 28,6 % der deutschen AWZ als FFH-Gebiete gemeldet.

BundeslandFFH-Gebietsmeldungen
GebietszahlLandfläche1 Meeresfläche1,2 Flächenanteil3
Baden-Württemberg260414.00912.20111,6%
Bayern674645.4239,2%
Berlin155.4706,1%
Brandenburg620333.10611,3%
Bremen153.3658608,3%
Hamburg165.66913.7427,5%
Hessen585209.0209,9%
Mecklenburg-Vorpommern230287.306181.54612,4%
Niedersachsen385326.323284.0706,9%
Nordrhein-Westfalen518184.6065,4%
Rheinland-Pfalz120249.22612,6%
Saarland11826.32510,3%
Sachsen270168.6619,2%
Sachsen-Anhalt265179.5258,8%
Schleswig-Holstein271113.608580.0067,2%
Thüringen247161.42710,0%
AWZ8943.98628,6%
Deutschland4.6173.313.0692.016.4119,3%

Quelle: Bundesamt für Naturschutz, Stand 29. Juni 2007

1 alle Flächenangaben in Hektar
2 inkl. Bodensee
3 Meldeanteile bezogen auf die Landfläche des jeweiligen Bundeslandes bzw. auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Der regelmäßig aktualisierte Meldestand der FFH-Gebiete in Deutschland kann auf den Internetseiten des Bundesamts für Naturschutz eingesehen werden:

Eine Übersicht über den Stand der Ausweisung in allen Mitgliedstaaten der EU ist abrufbar über das Natura 2000-Barometer der EU-Kommission.

Gebietsmanagement

FFH-Gebiete (wie auch Vogelschutzgebiete) sind im Regelfall keine menschenfreien Totalreservate. Vielmehr geht es in diesen Gebieten darum, gezielt die dort vorkommenden Arten und Lebensraumtypen aus den Anhängen I und II der FFH-RL zu schützen. Für diese gilt daher gem. Art. 6 Abs. 2 der FFH-RL grundsätzlich, dass sich ihr Erhaltungszustand nicht verschlechtern darf. Eine Nutzung der Gebiete ist aber weiterhin möglich und sogar erwünscht, wenn sie die betreffenden Arten und Lebensräume nicht beeinträchtigt. Es geht also darum, die Interessen des Naturschutzes mit wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Einklang zu bringen.

Als "Handlungsanleitung" können deshalb die Erhaltungs- und Entwicklungsziele für jedes Gebiet in einem Managementplan festgelegt werden. Dort wird im Idealfall auch beschrieben, durch welche Maßnahmen die Ziele zu erreichen sind. Auf dieser Informationsgrundlage kann abgewogen werden, welche Nutzungen mit den Managementzielen vereinbart werden können und welche Maßnahmen für den Erhalt der Arten und Lebensräume ergriffen werden müssen.

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Nach dem gleichen Prinzip wird auch mit neuen Planungen und Projekte umgegangen. Ist in einem Natura 2000-Gebiet oder in dessen Nähe z.B. die Errichtung eines Bauwerks geplant, ist dies grundsätzlich möglich, wenn davon keine negativen Auswirkungen auf die für das Gebiet jeweils festgelegten Erhaltungsziele für die dort geschützten Arten und Lebensraume ausgehen.

Für Pläne und Projekte (z. B. Bauleitplanungen, Infrastruktur) besteht deshalb kein kategorisches Verbot, sondern zunächst eine differenzierte Prüfpflicht. Dabei wird einer Vorprüfung untersucht, ob ein Vorhaben überhaupt geschützte Arten und Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigen kann. Ist das nicht auszuschließen, muss in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung detailliert untersucht werden, welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Wenn trotz möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erhebliche Schäden des Natura 2000-Gebiets zu erwarten sind, ist das Vorhaben grundsätzlich unzulässig.

Wenn es jedoch zu dem geplanten Vorhaben keine geeigneten Alternativen gibt und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die den Schutzanspruch des Gebiets überwiegen, dies erfordern, kann das Vorhaben ausnahmsweise durchgeführt werden. Entstehende Beeinträchtigungen müssen dann aber so ausgeglichen werden, dass das Schutzgebietsnetzwerk in seinem Zusammenhalt ohne Funktionsverluste gesichert bleibt. Besondere Regelungen gelten für Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen und Arten, die EU-weit einen besonderen Schutz genießen.

Monitoring und Berichte

Art. 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen.

Zudem erstellen die EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 17 alle sechs Jahre einen Bericht über den Umsetzungsstand der FFH-Richtlinie. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen darüber, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu gewährleisten und bewertet die Auswirkungen der Maßnahmen. Ferner werden die wichtigsten Ergebnisse der in Art. 11 genannten Überwachung berichtet.

Die Europäische Kommission erarbeitet auf der Grundlage aller nationalen Berichte eine Zusammenfassung, welche die erzielten Fortschritte bewertet und einen Überblick gibt, wie es um den Zustand der Natur in der EU bestellt ist.

Der zweite Nationale Bericht von Deutschland für die Berichtsperiode 2001 - 2006 wurde im Dezember 2007 an die EU-Kommission übermittelt.

Finanzierung

In Deutschland sind für die Umsetzung und die Finanzierung des Naturschutzes und damit auch der FFH-Richtlinie grundsätzlich die Länder zuständig. Gleichzeitig gibt es gemäß Art. 8 der FFH-Richtlinie die Möglichkeit, für Maßnahmen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie von der EU einen Zuschuss zu bekommen.

Es steht dafür allerdings kein eigenes EU-Finanzinstrument zur Verfügung. Vielmehr ist die Finanzierung aus verschiedenen EU-Fonds möglich. In Deutschland sind insbesondere folgende Finanzinstrumente relevant:

  • Fonds für Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • Strukturfonds insbes. Regionalentwicklungsfonds (EFRE) und Sozialfonds (ESF)
  • Fischereifonds (EFF)
  • LIFE+.

Für die Frage, in welchem Umfang und für welche Maßnahmen tatsächlich EU-Mittel zur Verfügung stehen, sind bei allen Fonds (außer LIFE+) die operationellen Programme (ELER) bzw. die Entwicklungsprogramme (EFRE/ESF) auf Landesebene entscheidend.

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