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Stand: Februar 2013

Abgrenzung von LIFE+ zu anderen EU-Förderinstrumenten

Artikel 9 der "LIFE+"-Verordnung

Gemäß Artikel 9 der "LIFE+"-Verordnung werden aus LIFE+ "keine Maßnahmen finanziell gefördert, die den Kriterien der Förderungswürdigkeit und dem Hauptanwendungsbereich anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft (…) entsprechen, oder die für den gleichen Zweck Unterstützung aus diesen erhalten."

Manche EU-Finanzierungsinstrumente, wie z.B. das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das 7. Forschungsrahmenprogramm (FP7), werden zentral von der Europäischen Kommission verwaltet. Für die Abgrenzung dieser Programme zu LIFE+ ist dementsprechend die Europäische Kommission allein zuständig. Bei den EU-Finanzierungsinstrumenten in so genannter "geteilter Verwaltung" von Europäischer Kommission und EU-Mitgliedstaaten, zu denen auch der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die Strukturfonds zählen, werden die konkreten Förderinhalte und -kriterien erst auf der Ebene der Operationellen Programme festgeschrieben. Dass heißt, die Abgrenzung von LIFE+ von diesen Fonds kann nur einzelfallbezogen vor Ort erfolgen.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Antragsteller bei LIFE+ vor der Einreichung ihres Antrags prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Praxis nicht auch aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Gemeinschaft, vor allen Dingen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder den Strukturfonds gefördert werden können.

In Art. 3 der "LIFE+"-Verordnung sind die Kriterien der Förderungswürdigkeit festgelegt. Demnach werden folgende Mindestansprüche an ein "LIFE+"-Projekt gestellt:

  • Das Projekt leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des allgemeinen Ziels von LIFE+.
  • Es gewährleistet einen europäischen Mehrwert.

Projekte zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie genügen diesen Kriterien, wenn sie der "vorbildlichen Praxis" entsprechen oder Demonstrationsprojekte sind. Alle anderen Projekte müssen entweder

  • innovative oder Demonstrationsprojekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft sein - wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören - oder
  • Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die am Waldbrandschutz beteiligten Personen,
  • bzw. Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sein.

Durch diese Ausführungen wird die Besonderheit von "LIFE+"-Projekten deutlich: Es handelt sich um große, mehrjährige Projekte mit überregionaler Bedeutung, in denen verschiedenartige Maßnahmenmodule aufeinander aufbauen. Gerade das Zusammenspiel eines ganzen Bündels von Maßnahmen - wie es bei durch LIFE+ geförderten Projekten üblich ist - kann durch andere EU-Finanzierungsinstrumente häufig nicht gefördert werden.

Um einen nach europäischem Maßstab "wesentlichen Beitrag" zur Zielerreichung zu leisten, sollten durch LIFE+ geförderte Projekte zudem eine relevante finanzielle Größenordnung haben. Obwohl es bei LIFE+ keine explizite Budgetmindestgröße gibt, zielt die Europäische Kommission folgerichtig darauf ab, Projekte mit Budgets ab 1 Mio. Euro zu fördern.

Derartige Projekte mit komplexen, ineinander greifenden Maßnahmenkombinationen fallen im Regelfall nicht in den Hauptanwendungsbereich der Landwirtschafts- und Strukturfonds. Hier liegen die Förderbeträge - zumindest im Naturschutzbereich - pro Fördervertrag deutlich niedriger.

Unabhängig davon ist auch zu beachten, dass wiederkehrende Routinemaßnahmen (wie zum Beispiel eine fortlaufende Landschaftspflege durch Beweidung) und Alltagsaufgaben nicht durch LIFE+ kofinanziert werden können.

Die Europäische Kommission fordert von Antragstellern, in ihrem Antrag darzulegen, warum sie sich für LIFE+ und nicht für eine Förderung aus einem anderen EU-Finanzierungsinstrument entschieden haben. Diese Überlegung sollte im Lichte der oben gemachten Ausführungen und unter Beachtung der Antragsleitlinien der Europäischen Kommission für LIFE+ erfolgen.

Des Weiteren müssen Antragsteller die Europäische Kommission darüber informieren, sobald sie für Maßnahmen, die Teil des beantragten Projekts sind, EU-Mittel aus anderen Fonds erhalten sollten. Die Doppelförderung einer Maßnahme aus zwei EU-Finanzierungsinstrumenten ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Weitere Informationen:

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