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Stand: April 2008

Rechtsvorschriften

Lärmschutzrecht ist Bestandteil des Umweltrechts, aber auch verschiedener anderer Rechtsbereiche (Verkehr, Arbeitsschutz etc.). Zum Umweltrecht gehören alle Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen. Das Umweltrecht umfasst das öffentliche Umweltrecht (Verwaltungsrecht), das Umweltprivatrecht (Zivilrecht) und das Umweltstrafrecht.

Zum öffentlichen Lärmschutzrecht gehört insbesondere das Immissionsschutzrecht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das 1974 erlassen wurde, bezweckt insbesondere, den Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (§ 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Zu den Immissionen gehören auch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG).

In der nachstehenden Tabelle werden wichtige Rechtsvorschriften aufgelistet, die unmittelbar den Lärmschutz betreffen. Darüber hinaus haben zahlreiche andere Vorschriften Bedeutung für den Lärm und seine Vermeidung oder Verminderung.

Bei den aufgelisteten Rechtsvorschriften geht es um den Lärm als Umweltproblem. Daneben gibt es weitere Vorschriften, die den Lärm als Problem des Arbeitsschutzes oder des Verbraucherschutzes aufgreifen. Für diesbezügliche Rechtsvorschriften sind andere Ressorts federführend zuständig.

Weitere Informationen:

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