Die Verordnung trägt das Ausfertigungsdatum 14.06.2011 und trat am Tag nach ihrer Verkündung im BGBl. am 18.06.2011 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 28 vom 17.06.2011, Seite 1085).
Mit der Verordnung wird das in Deutschland bewährte und im Mai 2010 ausgelaufene Meldeverfahren für Biozid-Produkte fortgeführt, deren Wirkstoffe bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr waren und die ohne Zulassung weiter vermarktet werden dürfen, solange die Wirkstoffe Prüfgegenstand eines speziellen EU-Prüfprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sind. Die Verordnung trägt der Verlängerung des EU-rechtlichen Prüfprogramms um vier Jahre bis zum 14. Mai 2014 Rechnung. Für Biozid-Produkte, die in der Zeit vom Außerkrafttreten der bisherigen Meldeverordnung bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, enthält die Verordnung eine Pflicht zur Nachmeldung.
Mit der neuen Meldeverordnung kann das auf der Grundlage der eingehenden Meldungen erstellte nationale Biozid-Produkte-Verzeichnis, das für die landesbehördliche Überwachung eine große Hilfe darstellt, weitergeführt werden. Anhand des Verzeichnisses können die Landesbehörden auf einfache Weise erkennen, ob die Wirkstoffe in den am Markt vorhandenen Biozid-Produkten dem EU-Prüfprogramm unterliegen und damit weiter verkauft werden dürfen.
Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Einführer sowie diejenigen, die derartige Biozid-Produkte unter einem eigenen Handelsnamen vermarkten, zur Meldung der Biozid-Produkte und der in ihnen enthaltenen Biozid-Wirkstoffe an die Zulassungsstelle (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Die Zulassungsstelle prüft die mit der Meldung übermittelten Angaben und erteilt eine Registriernummer, die auf dem betreffenden Biozid-Produkt aufzubringen ist. Diese Registriernummer erlaubt den Kontrollbehörden die schnelle Zuordnung des Biozid-Produktes zum Produkte-Verzeichnis.