Stand: Februar 2008
Da zurzeit kein Endlager für radioaktive Abfälle zur Verfügung steht, müssen radioaktive Abfälle sicher zwischengelagert werden. Radioaktive Abfälle werden im Wesentlichen in zwei Gruppen unterschieden:
Zwischenlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden in der Regel nach § 7 der Strahlenschutzverordnung durch die zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt und beaufsichtigt.
Zwischenlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle sowie für bestrahlte Brennelemente werden nach § 6 des Atomgesetzes durch das Bundesamt für Strahlenschutz genehmigt und durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt.