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Stand: April 2012

Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ergeben sich aus dem Atomgesetz (AtG). Es schreibt vor, dass hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Darüber hinaus müssen zur Durchführung von Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren Verordnungen (z. B. Strahlenschutzverordnung), Bekanntmachungen des BMU (z. B. Richtlinien und Leitlinien der Entsorgungskommission) sowie technische Regelungen und Spezifikationen (z. B. DIN-Normen) herangezogen werden.

Eine Stilllegung muss wie der Bau und Betrieb einer Anlage ein strenges behördliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchlaufen, um die Sicherheit und den Strahlenschutz für Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Soll eine kerntechnische Anlage stillgelegt werden, so muss der Betreiber bzw. Eigentümer der Anlage eine Stilllegungsgenehmigung beantragen. Bei größeren Anlagen kann es zweckmäßig sein, Genehmigungsverfahren in mehrere Schritte aufzuteilen.

Die Einhaltung der in der Stilllegungsgenehmigung gestatteten Anforderungen an Arbeiten wird von den zuständigen Landesbehörden im Aufsichtsverfahren überwacht. Dabei wird überprüft, ob die für die Arbeiten festgelegten Bedingungen und erteilten Auflagen eingehalten werden. Ergänzende Kontrollen werden durch unabhängige Sachverständige durchgeführt, die von den Landesbehörden zur Unterstützung beauftragt werden.

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