Die Kosten für die Stilllegung und den Abbau kerntechnischer Anlagen sowie die Entsorgung der resultierenden Abfälle sind vom Eigentümer der Anlage zu tragen. Eigentümer sind:
- für die kommerziell betriebenen Kernkraftwerke die privatwirtschaftlichen Energieversorgungsunternehmen,
- für die Anlagen der Ver- und Entsorgung die Betreibergesellschaften und
- für kerntechnische Anlagen in der Forschung, für Prototypreaktoren und für die in der Stilllegung befindlichen Kernkraftwerke in Greifswald und Rheinsberg die öffentliche Hand.