Stand: April 2013

Verantwortlichkeiten für Endlagereinrichtung und -betrieb sowie Finanzierungsregelungen

1. Gesetzliche Grundlagen und organisatorische Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland


In der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber 1976 dem Bund die Verantwortung zur Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auferlegt (§ 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, AtG). Mit der konkreten Durchführung dieser Aufgaben ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) betraut worden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Das BfS ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zugeordnet und unterliegt damit bei der Durchführung der Endlageraufgaben dessen Fach- und Rechtsaufsicht. Das Bundesumweltministerium setzt bei Fragen der nuklearen Entsorgung auf den Sachverstand von unabhängigen Experten aus dem In- und Ausland. Zu diesem Zweck wurden elf Wissenschaftler in die Entsorgungskommission (ESK) berufen.

Nach den §§ 9a Abs. 3, 23 Abs.1 Nr.2 AtG kann sich das BfS zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen. Zu diesem Zweck hat das BfS mit der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen und die DBE mit der Durchführung von Planung und Errichtung von Bundesendlagern betraut. Die Verantwortung für die Konzeptfindung verbleibt dabei beim BfS.

Im Bereich der Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe bei der Endlagerung arbeitet das BfS auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung mit der zentralen Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissenschaften, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), zusammen. Die BGR ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zugeordnet.

Die Genehmigung (Planfeststellung) eines Bundesendlagers für radioaktive Abfälle obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Planfeststellung erfolgt in einem Schritt und nicht etwa in einem gestuften Verfahren (Vorbescheid, Teilgenehmigungen, wie z.B. bei der Genehmigung von Kernkraftwerken). Die zuständige oberste Landesbehörde unterliegt dabei nach Artikel 85 Abs.3 Grundgesetz der Bundesaufsicht des BMU. Damit übt das BMU im Bereich der Endlagerung radioaktiver Abfälle also sowohl die Fach- und Rechtsaufsicht über den Antragsteller BfS als auch die Bundesaufsicht über die Planfeststellungsbehörde aus (www.bfs.de; (www.dbe.de).

2. Finanzierungsregelungen in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Erzeuger bzw. Ablieferer radioaktiver Abfälle, z.B. Kernkraftbetreiber , gesetzlich verpflichtet, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten) einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen (§§ 21a, 21b AtG i. V. m. der Endlagervorausleistungsverordnung – Endlager VIV). Auch die bei den Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder eine Landessammelstelle anfallenden Kosten, z.B. für Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, werden von den Abfallverursachern getragen.

Im Einzelnen gilt:

  • Für die Phase bis zur Inbetriebnahme von Bundesendlagern:
    Die Finanzierung insbesondere der Planung und Errichtung von Endlagern nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG erfolgt durch Beiträge der Abfallverursacher (§ 21b Abs. 1 AtG). Bis zur Erhebung der Beiträge, die nach Erlass einer Beitragsverordnung erfolgen wird, werden die Kosten des Endlagers im Wesentlichen über Vorausleistungen auf Beiträge finanziert. Nach Maßgabe der " class="external-link-new-window" target="_blank">Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) erhebt das BfS diese Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung dieser Anlagen. Die Vorausleistungen werden auf die Beiträge nach § 21b Abs. 1 AtG angerechnet. Diese müssen nach § 21b Abs. 2 AtG von denjenigen, denen sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 3 AtG bietet, geleistet werden.
  • Für den Betrieb von Bundesendlagern:
    Nach § 21a AtG werden von den Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Benutzung von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 erhoben.
  • Eine Ausnahme gilt für Kleinverursacher radioaktiver Abfälle:
    Soweit diese bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle einen sogenannten Endlagerkostenanteil geleistet haben, werden sie in aller Regel von weiteren Zahlungspflichten frei.

2.2 Das BMU prüft zurzeit, inwiefern andere Abwicklungsformate bei der Finanzierung sinnvoll sein könnten.

2.3 Das Handelsrecht begründet in § 249 HGB eine allgemeine, für alle Unternehmen geltende Pflicht, Rückstellungen für in der Zukunft liegende ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese sind zwar hinsichtlich ihrer exakten Höhe oder des genauen Zeitpunktes ihrer Entstehung ungewiss, hinsichtlich ihres Be- oder Entstehens und ihrer Inanspruchnahme aber hinreichend sicher zu erwarten. Dementsprechend bilden auch die kernkraftwerksbetreibenden Unternehmen für ihre zukünftigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesamt für Strahlenschutz für die Endlagerung der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Betriebs- und Stilllegungsabfälle Rückstellungen. Diese Verpflichtung gilt auch für die zukünftigen Kosten der Stilllegung der Kernkraftwerke.

Die gebildeten Rückstellungen sollen die Finanzierung der Stilllegung von Kernkraftwerken und die Entsorgung radioaktiver Abfälle für die Zukunft sicherstellen.

Die Höhe der Rückstellungen, die von den Energieversorgungsunternehmen auf der Grundlage handels- und bilanzrechtlicher Vorschriften für die Entsorgung von radioaktiven Betriebsabfällen und bestrahlten Brennelementen sowie für die Stilllegung und den Rückbau von Kernkraftwerken in Deutschland gebildet werden, betrug zum 31.12.2010 insgesamt 28,7 Mrd. EUR.

3. Kosten der einzelnen Endlagerprojekte und der Endlagerforschung

3.1 Schacht Konrad

Die berechneten Gesamtkosten der Errichtung einschließlich Betrieb des Endlagers Konrad belaufen sich nach derzeitigem Stand auf ca. 3,4 Mrd. €. Die darin enthaltenen Kosten der Umrüstung werden auf rund 2,4 Mrd. € beziffert und sind zu ca. einem Drittel durch die öffentliche Hand und zu ca. zwei Dritteln durch die Energieversorgungsunternehmen zu finanzieren.

3.2 Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)

Die Kosten, die für das Endlager Morsleben bis Ende 2011 seit der deutschen Wiedervereinigung entstanden sind, belaufen sich auf ca. 729 Mio. €. Die Gesamtprojektkosten werden auf ca. 2,1 Mrd. € geschätzt. Für das laufende Haushaltsjahr 2012 sind 50 Mio. € veranschlagt.

3.3 Salzstock Gorleben

Für das Projekt Gorleben sind von 1977 bis Ende 2009 Kosten in Höhe von rund 1,5 Mrd. € entstanden. Für das Haushaltsjahr 2012 sind für den Salzstock Gorleben ca. 73 Mio. € eingeplant. Die Kosten für dieses Projekt hängen von den nach Aufhebung des Moratoriums eingeleiteten Maßnahmen ab und den Entscheidungen zum Endlagersuchgesetz ab.

3.4 Schachtanlage Asse II

Von 1993 bis Ende 2010 wurden insgesamt 447 Mio. € für die Asse II verausgabt. Der Mittelansatz für 2012 beträgt 100 Mio. €. Die Gesamtkosten für die Stilllegung der Schachtanlage Asse lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Die Gesamtprojektkosten hängen stark von der letztendlich durchgeführten Schließungsvariante ab.

3.5 Endlagerforschung

Sowohl das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)finanzieren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der Endlagerung. Das BMWi fördert jährlich Vorhaben für ca. 9 Mio. €. Die jährlichen Ausgaben in diesem Bereich des BMU betrugen in den Jahren 2003 bis 2011 durchschnittlich 3 Mio. €.