Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses (KTA-Regelwerk)

Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet. Er setzt sich aus den fünf Fraktionen der Hersteller, der Betreiber, der Behörden des Bundes und der Länder, der Gutachter und der Vertreter öffentlicher Belange, z. B. der Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes und der Haftpflichtversicherer, zusammen.

Die Geschäftsstelle des Kerntechnischen Ausschusses wird vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) geführt.

Nach seiner Satzung formuliert der KTA detaillierte sicherheitstechnische Regeln, wenn "sich auf Grund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Betreiber von Atomanlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet." Die Regelungen werden in Unterausschüssen und Arbeitsgremien von Fachleuten erarbeitet und vom KTA verabschiedet. Die fünf Fraktionen sind – bis Ende 2012 - gleich stark mit jeweils 10 Stimmen vertreten. Ab Januar 2013 werden im Zuge der Verkleinerung des KTA auf Beschluss des KTA-Präsidiums die Fraktionen nur noch mit je 7 von insgesamt 35 Stimmen vertreten sein.

Eine Regel wird nur verabschiedet, wenn 5/6 der Mitglieder dem zustimmen. Keine geschlossen stimmende Fraktion kann somit überstimmt werden.

Die KTA-Regeln betreffen 

•    Organisationsfragen,
•    Arbeitsschutz (spezielle Ergänzungen im kerntechnischen Bereich),
•    Bautechnik,
•    nukleare und thermohydraulische Auslegung,
•    Werkstofffragen,
•    Instrumentierung,
•    Aktivitätskontrolle und
•    sonstige Vorschriften. 

Die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement nehmen einen breiten Raum ein; in den meisten Regeln wird dieser Aspekt für den Regelungsgegenstand behandelt. Der Qualitätssicherungsbegriff des KTA-Regelwerks umfasst auch das im internationalen Bereich heute separat betrachtete Gebiet der Alterung.

Historisch gesehen entwickelte sich das KTA-Regelwerk auf der Basis von vorhandenen deutschen Regelwerken und amerikanischen kerntechnischen Sicherheitsregeln. Für die Auslegung und Berechnung von Komponenten war der ASME-Code (Section III) Vorbild.

Auf Grund der regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der verabschiedeten Regeltexte spätestens alle fünf Jahre werden die Regelungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Weiterer Bedarf für Überarbeitungen könnte sich aufgrund der neuen „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ vom 20. November 2012 ergeben, wenn die dort aufgestellten übergeordneten Anforderungen einer weiteren Präzisierung bedürfen. Die KTA-Regeln entfalten zwar keine rechtliche Bindungswirkung, auf Grund ihres Entstehungsprozesses und Detaillierungsgrades kommt ihnen aber eine weit reichende praktische Wirkung zu.

Derzeit besteht das KTA-Regelwerk aus 106 Regelvorhaben, davon sind 93 bereits erstellte KTA-Regeln und 3 Regelentwürfe. 10 Regelentwürfe sind in Vorbereitung. Einzelheiten können auf der Webseite des KTA (www.kta-gs.de) eingesehen werden.

Konventionelles technisches Regelwerk
Außerdem gilt, wie für Bau und Betrieb von allen technischen Anlagen, das konventionelle technische Regelwerk, insbesondere die nationale Normung des Deutschen Instituts für Normung DIN und auch die internationale Normung nach ISO und IEC, soweit das konventionelle Regelwerk dem Stand von Wissenschaft und Technik genügt.