Stand: November 2011
Die Rahmenbedingungen für die Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Grundgesetz (GG) und das Atomgesetz (AtG)vorgegeben. Während das Grundgesetz allgemein die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen regelt, bildet das Atomgesetz den gesetzlichen Rahmen für den sicheren Betrieb aller kerntechnischen Anlagen und verfolgt den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen und die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.
Zum Schutz gegen die von radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren und zur Kontrolle ihrer Verwendung knüpft das Atomgesetz die Errichtung und den Betrieb von kerntechnischen Anlagen an eine behördliche Genehmigung. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und für die Durchführung der Aufsicht, einschließlich Regelungen zur Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 20 AtG) und zur Erhebung von Kosten (§ 21 AtG).
Eine solche Genehmigung nach § 7 AtG ist erforderlich für die Errichtung, den Betrieb oder das Innehaben einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen, sowie für eine wesentliche Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes und auch deren Stilllegung.
Sie darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 AtG genannten Genehmigungsvoraus-setzungen erfüllt sind, d. h. wenn
Daneben hat der Rat der Europäischen Union am 25. Juni 2009 die Richtlinie 2009/71/EURATOM (PDF-Dokument, 735 KByte, extern) über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen beschlossen. Damit wurden erstmals verbindliche europäische Regelungen im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen. Die Richtlinie wurde durch das im Dezember 2010 in Kraft getretene Zwölfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes fristgemäß in nationales Recht umgesetzt.
Im Lichte der Ereignisse von Fukushima hat sich die Bundesregierung dafür entschie-den die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie hat dabei die Ergebnisse der von ihr eingesetzten Ethikkommission „Sichere Energieversorgung“ sowie die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen aller Kernkraftwerke in Deutschland durch die Reaktor-Sicherheitskommission berücksichtigt.
Hierzu wurden mit dem im August 2011 in Kraft getretenen Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes folgende Änderungen des Atomgesetzes eingeführt: