Bei einem ausländischen Vorhaben, das dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Behörde für ein gleichartiges Vorhaben auf der deutschen Seite der Grenze zuständig wäre (§ 9b UVPG). Für Anlagen, die unter das Atomgesetz (AtG) fallen, sind dies diejenigen Landesbehörden, die jeweils im konkreten Fall örtlich zuständig wären.
Nachfolgend stellt das Bundesumweltministerium Informationen zu grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeits- bzw. Strategischen Umweltprüfungsverfahren (UVP bzw. SUP-Verfahren) zur Verfügung.