Stand: Mai 2011
Als Konsequenz aus der am 11. März 2011 durch ein Erdbeben mit anschließendem Tsunami verursachten Reaktorkatastrophe in Fukushima hat das Bundesumweltministerium am 17. März die Reaktor-Sicherheitskommision mit einer Sicherheitsüberprüfung der 17 deutschen Kernkraftwerke beauftragt. Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen hat am 17. Mai vom Vorsitzenden der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), Dipl.-Ing. Rudolf Wieland den Bericht der Kommission zur Sicherheitsüberprüfung der deutschen Kernkraftwerke entgegengenommen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen und des betrachteten Themenumfanges kann aufgrund dieser Überprüfung für die deutschen Kernkraftwerke anlagenunabhängig bei einem direkten Vergleich mit den Ursachen und Folgen der Unfälle in Fukushima I festgestellt werden:
Initiierende Ereignisse, die zu derartigen Tsunami führen können, sind nach dem jetzigen Kenntnisstand für Deutschland praktisch ausgeschlossen. In Fukushima I lag eine zu geringe Auslegung der Anlagen gegen einen Tsunami mit einer auf Basis vorliegender Literatur zu betrachtenden Ereignishäufigkeit von ca. 10-3/a (d.h. das Ereignis tritt im Durchschnitt einmal alle 1000 Jahre ein) vor. Im Bereich der naturbedingten Einwirkungen von Außen sind für deutsche Kernkraftwerke für Eintrittshäufigkeiten von ca. 10-3/a die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigenden Einwirkungen durchgehend in der Auslegung berücksichtigt.
Die Stromversorgung der deutschen Kernkraftwerke ist durchgehend robuster als in Fukushima I. Alle deutschen Anlagen haben mindestens eine zusätzlich gesicherte Einspeisung und mehr Notstromaggregate, wobei mindestens zwei davon gegen äußere Einwirkungen geschützt sind.
Die RSK hat sich unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse aus Fukushima Themen bezogen insbesondere mit der Frage beschäftigt, welche Sicherheitsreserven (Robustheitsgrade) die einzelnen Anlagen haben, wenn es Einwirkungen von Außen gibt, die über die bisherigen Annahmen hinausgehen. Je höher die Reserven eines Kernkraftwerkes gegenüber diesen unterstellten Einwirkungen hinsichtlich der Einhaltung der Schutzziele ausgewiesen werden können, umso höher ist der Robustheitsgrad. Die Schutzziele sind die Unterbindung der Kettenreaktion, die Kühlung des Reaktorkernes bzw. der Brennelemente und der Einschluss der radioaktiven Stoffe.
Im Rahmen der Robustheitsüberprüfung unterscheidet die RSK zwischen
Die Bewertung der Robustheit der Anlagen basiert auf der Einhaltung neu definierter Basislevel. Bei den Bewertungskriterien werden in der Regel themenspezifisch jeweils drei Level bzw. drei Schutzgrade definiert. Ziel ist dabei, die Sicherstellung der erforderlichen Funktionen zur Vermeidung von „cliff edge“ Bedingungen (z.B. Freisetzungen mit erforderlichen Evakuierungen) abzufragen. Bei dem höchsten Level 3 oberhalb des Basislevels wird im Hinblick auf die durch die RSK unterstellten auslegungsüberschreitenden Einwirkungen eine Verletzung der Schutzziele praktisch ausgeschlossen.
Die RSK setzt bei ihrer Prüfung voraus, dass die Anlagen dem aktuellen genehmigten Zustand entsprechen und die in den regelmäßig gemäß dem Atomgesetz durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen oder aufgrund anderer Aufsichtsvorgänge als sicherheitstechnisch wichtig identifizierten Verbesserungsmaßnahmen vollständig umgesetzt sind (Basislevel). Die RSK weist darauf hin, dass das Konzept der Auslegung deutscher Kernkraftwerke prioritär auf dem Grundsatz der Vermeidung von Ereignissen oder sicherheitsrelevanten Auswirkungen bei Ereignissen beruht. Dies bedeutet, dass hinsichtlich Redundanz, Diversität sowie Barrieren die Ausführungen mit fortschreitenden Reaktorgenerationen tendenziell höheren Anforderungen genügen. Aus diesem Grunde sind die Ausführungen in den Anlagen hinsichtlich der Robustheit unterhalb der von der RSK beschriebenen Bewertungskriterien auch unterschiedlich, worauf aber bei der Bewertung in der Regel nicht eingegangen wird. Die RSK erklärt, im Rahmen dieser ersten Stellungnahme könnten die Bewertungskriterien bei der zur Verfügung stehenden Zeit hinsichtlich der quantitativen Ansätze nicht auf Basis wissenschaftlicher Grenzbetrachtungen generiert, sondern im Wesentlichen nur postuliert werden.
Im Einzelnen wurden folgende Themen, jeweils mit Level- bzw. Schutzgradbewertung oder alternativ in generischer, d.h. anlagenübergreifender Form durch die RSK bearbeitet:
Aus ihrer Sicherheitsüberprüfung zieht die RSK folgendes Fazit:
Die RSK betont in ihrer Stellungnahme, dass die aufgestellten Bewertungskriterien allein einer themenspezifischen Differenzierung hinsichtlich der vorhandenen Reserven dienen und keine Regelwerksanforderungen darstellen. Auf Basis der in kurzer Zeit vorgenommenen Informationsaufbereitung konnte keine durchgehend belastbare Zuordnung zu den Robustheitsleveln oder Schutzgraden erfolgen. In den vorliegenden Ergebnissen der Robustheitsüberprüfung wurde deshalb häufig ein weiterer Untersuchungs- oder Bewertungsbedarf ausgewiesen.
Der Bericht muss nun insgesamt sorgfältig ausgewertet und bewertet werden. So hat die RSK aus den Ergebnissen der anlagenspezifischen Überprüfung erste Empfehlungen für weitere Analysen und Maßnahmen abgeleitet, deren Umsetzung zu prüfen ist.