Stand: Februar 2010
Der Begriff "kerntechnische Anlage" umfasst neben den kommerziell betriebenen Leistungsreaktoren zur Stromerzeugung auch alle anderen nach Atomgesetz genehmigten Anlagen. Dies sind z. B. Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung (z. B. Anreicherungsanlagen, Brennstofffabriken und Abfallbehandlungsanlagen) aber auch Zwischenlager und Forschungsreaktoren an Universitäten und Forschungsinstituten. In diesem Themenbereich geht es nur um die Sicherheit von Kernkraftwerken und damit nur um einen Teil aller kerntechnischen Anlagen. Zu kerntechnischen Anlagen der Ver- und Entsorgung siehe hier.
Der Schutz von Mensch und Umwelt ist oberstes Anliegen des Staates bei der Nutzung der Kernenergie. Wichtigster Zweck des Atomgesetzes (AtG) ist es, "Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen" (§ 1 Nr. 2 AtG). Der Erfüllung dieses Zwecks diente - seit 2002 dürfen keine neuen Kernkraftwerke mehr gebaut werden - zunächst das Genehmigungsverfahren. Bei der Genehmigung für ein Kernkraftwerk musste unter anderem nachgewiesen werden, dass "die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und Betrieb der Anlage getroffen ist". Konkretisiert wird dieses Schadensvorsorgegebot unter anderem durch die Strahlenschutzverordnung sowie durch ein umfangreiches untergesetzliches Regelwerk.
Die wichtigsten Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen in der Bundesrepublik sind im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zusammengestellt, das vom Bundesamt für Strahlenschutz stets aktuell gehalten wird.
Die Einhaltung dieser Regelungen wird nicht nur der internen Kontrolle des Betreibers überlassen, sondern auch vom Staat kontrolliert. Während der gesamten Lebensdauer einschließlich der Errichtung und Stilllegung unterliegen Kernkraftwerke nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat vor allem das Ziel, das in der Genehmigung festgelegte Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und Gefahren abzuwehren. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus nachträgliche Auflagen erlassen, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um "Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen".
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Für die Aufsicht und somit die Überwachung der Sicherheit von Kernkraftwerken sind die Länder zuständig. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sorgt im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für eine einheitliche Handhabung sicherheitstechnischer Grundsätze und Anforderungen.
Bei dieser Aufgabe erhält das BMU zusätzliche Unterstützung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) sowie durch die unabhängigen Experten der Reaktorsicherheitskommission (RSK). Die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) ist aufgrund eines Rahmenvertrags dauernd als Sachverständigenorganisation insbesondere für die Bundesaufsicht tätig. Hinzugezogen werden auch andere Sachverständige wie z.B. vom Öko-Institut und vom Physikerbüro Bremen.
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Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse in einem Kernkraftwerk muss der Betreiber der für die Atomaufsicht zuständigen Landesbehörde innerhalb festgelegter Fristen melden. Die Fristen sind je nach sicherheitstechnischer Bedeutung des Ereignisses unterschiedlich. Je größer nach einer formalisierten Ersteinschätzung die sicherheitstechnische Bedeutung ist, desto schneller muss der Betreiber das Ereignis - unter Umständen auch telefonisch - melden. Die Landesbehörde informiert dann das Bundesumweltministerium, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS). Auf dieser Grundlage erfolgt dann eine vertiefte sicherheitstechnische Beurteilung.
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Zusätzlich zur laufenden Aufsicht müssen sich Kernkraftwerke regelmäßig einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) unterziehen. Dabei werden nicht nur einzelne Systeme auf ihre Funktion hin überprüft, sondern auch grundlegende Sicherheitskonzepte und das Zusammenwirken verschiedener Systeme geprüft. Die SÜ umfasst dabei die drei Teile der deterministischen Sicherheitsstatusanalyse, der probabilistischen Sicherheitsanalyse und der deterministischen Sicherungsanalyse.
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Auch im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen in unseren Nachbarstaaten arbeitet das Bundesumweltministerium (BMU) mit Aufsichtsbehörden anderer Staaten und internationalen Organisationen, wie z. B. der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Wien zusammen.
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