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Atomenergie · Strahlenschutz
Strahlenschutz
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Stand: November 2009
Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
- Sachverständigen-Prüfrichtlinie - SV-RL -
Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung
Eine Neufassung der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern vom 9. Januar 2009 wurde den zuständigen obersten Landesbehörden durch Schreiben vom 4. Februar und 29. Juni 2009 bekannt gegeben und ist im Gemeinsamen Ministerialblatt 2009 auf Seite 1375 veröffentlicht.
Die gleichnamige Richtlinie vom 27. August 2003, zuletzt geändert durch Schreiben vom 19. Dezember 2007, wurde aufgrund von Anpassungen an den Stand der Technik überarbeitet und um die Prüfberichtsmuster für handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte sowie tiermedizinische Computertomographiegeräte erweitert und neu gefasst.
Stand der Technik zum Schutz von Patienten und Personal konkretisiert
Die Richtlinie legt die Anforderungen an technische Prüfungen an unterschiedlichen Röntgengeräten und Störstrahlern fest. Geräte, die diese Prüfanforderungen erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik. Diese Prüfanforderungen werden kontinuierlich fortgeschrieben.
Röntgengeräte und Störstrahler müssen vor Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre von einem behördlich bestimmten Sachverständigen geprüft werden. Diese Richtlinie legt den Prüfumfang und die Prüftiefe fest. Sind die Anforderungen erfüllt kann der behördlich bestimmte Sachverständige feststellen, dass bei dem vorgesehenen Betrieb dieser Röntgeneinrichtung "die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften der Röntgenverordnung“ eingehalten werden. Die Bescheinigung mit dieser Feststellung und der vom Sachverständigen angefertigte Prüfbericht ist - zusammen mit weiteren Nachweisen - vor der Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung einer Anzeige nach § 4 der Röntgenverordnung bei der zuständigen Behörde beizufügen. Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 der Röntgenverordnung in Zeitabständen von längstens fünf Jahren nach dem Stand der Technik durchzuführenden Wiederholungsprüfungen erfolgen ebenfalls auf der Grundlage der Sachverständigen-Prüfrichtlinie. Die Richtlinie kann auch für die technische Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler herangezogen werden.
Die Richtlinie enthält Prüfvorschriften für technische Röntgeneinrichtungen, Erläuterungen zur deren Anwendung, auf verschiedene Röntgeneinrichtungen und auf genehmigungsbedürftige Störstrahler zugeschnittene Prüfberichtsmuster, eine Liste der bei den Prüfungen heranzuziehenden technischen Normen und Muster für die auszustellenden Bescheinigungen, die von den behördlich bestimmten Sachverständigen bei ihren Prüfungen verwendet werden sollen. Die Richtlinie enthält Prüfberichtsmuster für
- ortsfeste und ortsveränderliche technische Röntgeneinrichtungen wie Füllstandsmesseinrichtungen und Röntgenfluoreszenzgeräte,
- Vollschutz-, Hochschutz- und Schulröntgengeräte,
- Störstrahler sowie
- Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in Heilkunde, Zahnheilkunde und Tierheilkunde wie z. B. Durchleuchtungsgeräte, C-Bogengeräte, Dentalaufnahmegeräte und CT´s.
Bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt
Ziel der Sachverständigen-Prüfrichtlinie ist es, den bundeseinheitlichen Vollzug der Röntgenverordnung im Hinblick auf die zum Schutz von Patienten und bei dem Betrieb eingesetztem Personal erforderlichen technischen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sicherzustellen. Die Richtlinie wendet sich daher in erster Linie an die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Landesbehörden, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes die Verwaltungsaufgaben nach der Röntgenverordnung im Auftrag des Bundes ausführen. Anwender und Hersteller können aus der Richtlinie ersehen welche technischen Voraussetzungen Röntgengeräte, die einer Anzeigen nach § 4 der Röntgenverordnung bedürfen, erfüllen müssen.
Bitte beachten Sie auch die
Hinweise zum Download.
