Ziel des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes ist es, die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen - soweit sie nicht bereits geltendes innerstaatliches Recht darstellen – in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie dient der Schaffung eines europäischen Gemeinschaftsrahmens zur Aufrechterhaltung und zur Förderung der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen.
Die Umsetzung betrifft unter anderem Pflichten von Inhabern von Kernanlagen zur Bereitstellung einer angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung sowie einer kontinuierlichen Aus- und Fortbildung des für die nukleare Sicherheit zuständigen Personals. Zudem führt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium künftig mindestens alle zehn Jahre eine Selbstbewertung des Gesetzes, Vollzugs- und Organisationsrahmens durch.
Unabhängig von der Richtlinienumsetzung sieht das Gesetz vor, zur Gewährleistung einer möglichst hohen nuklearen Sicherheit und zur Erhöhung bereits bestehender Sicherheitsreserven, zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen in Kernkraftwerken zu verwirklichen. Hierzu wird eine Pflicht der Betreiber eingeführt, entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 (erforderliche Vorsorge gegen Schäden), einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.
Ferner erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, auf Rechte Dritter zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten und zu betreiben, erforderlich ist.