Die Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Sie wird versagt, wenn von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird.
Auch das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ist grundsätzlich eine Benutzung, die der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Gleiches gilt für das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch hierfür bestimmte oder geeignete Anlagen. Das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, sind ebenfalls erlaubnispflichtige Benutzungen.
Die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten sind. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung einer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. "Nicht zu besorgen" heißt, dass der Eintritt einer Verunreinigung des Grundwassers nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss.
Generell müssen also alle Grundwasservorkommen so geschützt werden, dass das Grundwasser auch langfristig in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleibt.