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Stand: Jan. 2006

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (in Kraft getreten am 7. Januar 2006)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006, Seite 2.

In Kraft getreten am 7. Januar 2006.

Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Service von www.bundesanzeiger.de. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden.

Zielvorgaben

Mit Inkrafttreten der Vierten Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung wird die Europäische Richtlinie 2004/12/EG in nationales Recht umgesetzt.

Durch die Änderungsverordnung werden die Begriffsbestimmungen für Verpackungen ergänzt und neue Zielvorgaben für die Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien festgelegt. Da Deutschland bereits gegenwärtig bei sämtlichen Materialarten die für Ende 2008 verlangten Quoten erfüllt, haben die Vorgaben keine Auswirkungen auf die Praxis.

Nach dieser Änderungsverordnung sind bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten. Spätestens bis 31. Dezember 2008 sollen mindestens 55 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet werden. Ebenfalls bis spätestens 31. Dezember 2008 sind die folgenden materialspezifischen Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:

  • 60 Gewichtsprozent für Glas
  • 60 Gewichtsprozent für Papier und Karton
  • 50 Gewichtsprozent für Metalle
  • 22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird, und schließlich
  •  

  • 15 Gewichtsprozent für Holz.
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